§ 78 GemWO 1992 Annahme der Wahl

GemWO 1992 - Gemeindewahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Die Wahl zum Mitglied des Gemeinderates gilt als angenommen, sofern der Gewählte nicht binnen drei Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses (Anschlag an der Amtstafel gemäß § 75) die Nichtannahme des Mandates schriftlich erklärt hat. Diese Erklärung ist an den Gemeindewahlleiter zu richten und beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen. Der Gemeindewahlleiter hat die Nichtannahme der Wahl unverzüglich der Bezirkswahlbehörde und dem Zustellungsbevollmächtigten jener wahlwerbenden Partei, auf deren Wahlvorschlag das Mitglied gewählt wurde, bekanntzugeben.

In Kraft seit 01.07.1992 bis 31.12.9999
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