(1) Wenn innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 76) keine Wahlanfechtung erfolgte oder über den vorgebrachten Einspruch von der Landeswahlbehörde endgültig entschieden worden ist, hat der neugewählte Bürgermeister, wenn dieser jedoch nach § 81 erst vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen ist, das an Jahren älteste Mitglied des neugewählten Gemeinderates, binnen acht Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist oder nach Einlangen der Entscheidung der Landeswahlbehörde die gewählten Gemeinderatsmitglieder zur konstituierenden Sitzung und zur Wahl des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) einzuberufen. Zur konstituierenden Sitzung des Gemeinderats ist auch das nach § 71 Abs. 6 erstgereihte Ersatzmitglied jeder Gemeinderatspartei einzuladen. Diese Sitzung ist innerhalb von acht Tagen nach der Einberufung abzuhalten.
(2) Wenn nicht wenigstens drei Viertel der Zahl der Gemeinderatsmitglieder zur konstituierenden Sitzung erschienen sind, ist binnen zwei Wochen eine zweite Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
(3) Die Teilnahme an der konstituierenden Gemeinderatssitzung ist Pflicht. Ein Ausbleiben bei der Sitzung oder ein sich Entfernen vor Beendigung der Wahl ist nur aus hinreichenden Gründen zulässig.
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