§ 79 GemWO 1992 Einberufung zur konstituierenden Sitzung

GemWO 1992 - Gemeindewahlordnung 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Wenn innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 76) keine Wahlanfechtung erfolgte oder über den vorgebrachten Einspruch von der Landeswahlbehörde endgültig entschieden worden ist, hat der neugewählte Bürgermeister, wenn dieser jedoch nach § 81 erst vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen ist, das an Jahren älteste Mitglied des neugewählten Gemeinderates, binnen acht Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist oder nach Einlangen der Entscheidung der Landeswahlbehörde die gewählten Gemeinderatsmitglieder zur konstituierenden Sitzung und zur Wahl des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) einzuberufen. Zur konstituierenden Sitzung des Gemeinderats ist auch das nach § 71 Abs. 6 erstgereihte Ersatzmitglied jeder Gemeinderatspartei einzuladen. Diese Sitzung ist innerhalb von acht Tagen nach der Einberufung abzuhalten.

(2) Wenn nicht wenigstens drei Viertel der Zahl der Gemeinderatsmitglieder zur konstituierenden Sitzung erschienen sind, ist binnen zwei Wochen eine zweite Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig ist.

(3) Die Teilnahme an der konstituierenden Gemeinderatssitzung ist Pflicht. Ein Ausbleiben bei der Sitzung oder ein sich Entfernen vor Beendigung der Wahl ist nur aus hinreichenden Gründen zulässig.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 79 GemWO 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 79 GemWO 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 79 GemWO 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 79 GemWO 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 79 GemWO 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 78 GemWO 1992
§ 80 GemWO 1992