§ 59 GemWO 1992 Ausfüllen des Stimmzettels

GemWO 1992 - Gemeindewahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates jene Partei zu bezeichnen, die er wählen will.

(2) Jeder Wähler ist berechtigt, auf dem Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates Wahlwerbern jener Partei, die erwählt, bis zu drei Vorzugsstimmen zu geben. Zwei davon kann er auf denselben Wahlwerber vereinen. Der Wähler gibt die Vorzugsstimmen, indem er in die auf dem Stimmzettel neben den Namen der Wahlwerber aufscheinenden Kästchen für jede Vorzugsstimme ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt.

In Kraft seit 01.07.1992 bis 31.12.9999
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