Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsVon den Gemeinden ist entsprechend den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1995, in der jeweils geltenden Fassung, eine ständige Evidenz der Wahlberechtigten zu führen.Von den Gemeinden ist entsprechend den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1995,, in der jeweils geltenden Fassung, eine ständige Evidenz der Wahlberechtigten zu führen.
(2)Absatz 2Auf Grundlage der Wählerevidenz nach Abs. 1 sind die Wahlberechtigten von den Gemeinden in Wählerverzeichnisse einzutragen. Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis derjenigen Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag (§ 3) seinen Wohnsitz (§ 17) hat.Auf Grundlage der Wählerevidenz nach Absatz eins, sind die Wahlberechtigten von den Gemeinden in Wählerverzeichnisse einzutragen. Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis derjenigen Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag (Paragraph 3,) seinen Wohnsitz (Paragraph 17,) hat.
(3)Absatz 3Jeder Wahlberechtigte darf in einer Gemeinde nur einmal im Wählerverzeichnis eingetragen sein.
(4)Absatz 4Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen und haben die aus dem Muster in Anlage 1 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(5)Absatz 5Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 Sitzung 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
(6)Absatz 6Am 14. Tag nach dem Stichtag haben die Gemeinden über die Zahl der Wahlberechtigten, gegliedert nach Wahlsprengel, an die Landeswahlbehörde im Wege der Bezirkswahlbehörde zu berichten. Dabei sind Personen, die gemäß § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 wahlberechtigt sind, sowie Wahlberechtigte, die einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, getrennt auszuweisen. Ebenso ist nach Abschluss der Wählerverzeichnisse vorzugehen.Am 14. Tag nach dem Stichtag haben die Gemeinden über die Zahl der Wahlberechtigten, gegliedert nach Wahlsprengel, an die Landeswahlbehörde im Wege der Bezirkswahlbehörde zu berichten. Dabei sind Personen, die gemäß Paragraph 16, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und 2 wahlberechtigt sind, sowie Wahlberechtigte, die einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, getrennt auszuweisen. Ebenso ist nach Abschluss der Wählerverzeichnisse vorzugehen.
In Kraft seit 19.02.2025 bis 31.12.9999
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