§ 53 GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Gemeinderat wählt aus seiner Mitte Schriftführer. Jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei kommt mindestens ein Schriftführer zu. § 28 Abs. 2 gilt sinngemäß.Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte Schriftführer. Jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei kommt mindestens ein Schriftführer zu. Paragraph 28, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. (1a)Absatz eins aJeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Schriftführer.
  3. (2)Absatz 2Verlangt die Mehrheit der Schriftführer gemäß Abs. 1 bzw. der Schriftführer gemäß Abs. 1a die Abfassung der Verhandlungsschrift durch einen Gemeindebediensteten, so hat der Bürgermeister für eine entsprechende Beauftragung zu sorgen. Die Verpflichtung des Bürgermeisters, des Ausschussobmanns und der Schriftführer zur Unterfertigung der Verhandlungsschrift bleibt dadurch unberührt.Verlangt die Mehrheit der Schriftführer gemäß Absatz eins, bzw. der Schriftführer gemäß Absatz eins a, die Abfassung der Verhandlungsschrift durch einen Gemeindebediensteten, so hat der Bürgermeister für eine entsprechende Beauftragung zu sorgen. Die Verpflichtung des Bürgermeisters, des Ausschussobmanns und der Schriftführer zur Unterfertigung der Verhandlungsschrift bleibt dadurch unberührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999 LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 114/2020, LGBl. Nr. 43/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1999, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2024,

In Kraft seit 18.04.2024 bis 31.12.9999
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