§ 55 GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder des Gemeinderates haben zu den Sitzungen pünktlich zu erscheinen und daran teilzunehmen (§ 33 Abs.2).Die Mitglieder des Gemeinderates haben zu den Sitzungen pünktlich zu erscheinen und daran teilzunehmen (Paragraph 33, Absatz ,).
  2. (2)Absatz 2Ausnahmen von der Verpflichtung des Abs. 1 bewilligt bis zu drei Monaten der Bürgermeister, darüber hinaus bis zu längstens einem Jahr der Gemeinderat. Bei der Bewilligung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beschlußfähigkeit des Gemeinderates nicht gefährdet wird.Ausnahmen von der Verpflichtung des Absatz eins, bewilligt bis zu drei Monaten der Bürgermeister, darüber hinaus bis zu längstens einem Jahr der Gemeinderat. Bei der Bewilligung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beschlußfähigkeit des Gemeinderates nicht gefährdet wird.
  3. (3)Absatz 3Eine vom Bürgermeister beantragte Freistellung von seiner Funktion über einem Monat bis zu einem Jahr, ausgenommen die Gründe des § 32a, bewilligt der Gemeinderat.Eine vom Bürgermeister beantragte Freistellung von seiner Funktion über einem Monat bis zu einem Jahr, ausgenommen die Gründe des Paragraph 32 a,, bewilligt der Gemeinderat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 122/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1999,, Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2024,

In Kraft seit 15.11.2024 bis 31.12.9999
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