§ 57 GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Zu einem gültigen Beschluß ist, soweit dieses Gesetz oder andere Gesetze nicht eine erhöhte Stimmenmehrheit vorsehen, die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Ist zu einem gültigen Gemeinderatsbeschluß eine erhöhte Mehrheit gesetzlich erforderlich, so kann ein solcher Beschluß nur mit dieser erhöhten Mehrheit abgeändert oder behoben werden.

(2) Die Abstimmung erfolgt durch Erheben einer Hand. Über Beschluß des Gemeinderates kann eine geheime Abstimmung mittels Stimmzettel erfolgen.

(3) Bei Entscheidungen oder Verfügungen in behördlichen Angelegenheiten – ausgenommen bei Wahlen – ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig.

(4) Alle Mitglieder haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Die Abgabe der Stimme erfolgt durch Bejahung oder Verneinung des Antrages ohne Begründung.

(5) Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(6) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7) Der Bürgermeister stimmt nur dann mit, wenn er Mitglied des Gemeinderates ist (§ 19).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999

In Kraft seit 01.02.1999 bis 31.12.9999
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