§ 51 GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Sitzungen des Gemeinderates sind vom Bürgermeister, in dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, unter Beachtung des § 50 Abs. 2 erster und zweiter Satz, einzuberufen. Tag und Stunde sind so festzusetzen, dass möglichst alle Mitglieder des Gemeinderates an einer Sitzung teilnehmen können.Die Sitzungen des Gemeinderates sind vom Bürgermeister, in dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, unter Beachtung des Paragraph 50, Absatz 2, erster und zweiter Satz, einzuberufen. Tag und Stunde sind so festzusetzen, dass möglichst alle Mitglieder des Gemeinderates an einer Sitzung teilnehmen können.
  2. (2)Absatz 2Der Bürgermeister soll den Mitgliedern des Gemeinderates einen Plan über die Sitzungstermine des Gemeinderates (Sitzungsplan) für das laufende Kalenderjahr oder wenn es sich um die letzte Sitzung des Kalenderjahres handelt, für das nächste Kalenderjahr zur Beschlussfassung vorlegen; in dem Jahr, in dem die Funktionsperiode endet, können die Sitzungstermine nur für das restliche Kalenderjahr vorgeschlagen werden. Wird der Sitzungsplan durch Beschluss des Gemeinderates genehmigt, so wird dieser verbindlich und ist an der Amtstafel der Gemeinde für die Dauer seiner Geltung kundzumachen. In diesem Fall ist den Mitgliedern des Gemeinderates eine Woche vor dem jeweiligen Sitzungstermin eine Information ohne Zustellnachweis zu übermitteln, die den in Abs. 7 genannten Inhalt aufzuweisen hat. Aus Anlass des Abs. 4 erster Satz oder im Fall besonderer Dringlichkeit ist eine Abweichung vom Sitzungsplan oder der Einschub von notwendigen Sitzungen zulässig.Der Bürgermeister soll den Mitgliedern des Gemeinderates einen Plan über die Sitzungstermine des Gemeinderates (Sitzungsplan) für das laufende Kalenderjahr oder wenn es sich um die letzte Sitzung des Kalenderjahres handelt, für das nächste Kalenderjahr zur Beschlussfassung vorlegen; in dem Jahr, in dem die Funktionsperiode endet, können die Sitzungstermine nur für das restliche Kalenderjahr vorgeschlagen werden. Wird der Sitzungsplan durch Beschluss des Gemeinderates genehmigt, so wird dieser verbindlich und ist an der Amtstafel der Gemeinde für die Dauer seiner Geltung kundzumachen. In diesem Fall ist den Mitgliedern des Gemeinderates eine Woche vor dem jeweiligen Sitzungstermin eine Information ohne Zustellnachweis zu übermitteln, die den in Absatz 7, genannten Inhalt aufzuweisen hat. Aus Anlass des Absatz 4, erster Satz oder im Fall besonderer Dringlichkeit ist eine Abweichung vom Sitzungsplan oder der Einschub von notwendigen Sitzungen zulässig.
  3. (3)Absatz 3Kommt ein Sitzungsplan nach Abs. 2 zweiter Satz nicht zustande oder liegt ein Fall des Abs. 2 letzter Satz vor, so hat die Einberufung durch schriftliche Verständigung zu erfolgen, die den Mitgliedern des Gemeinderates spätestens eine Woche vor dem Tag des Sitzungstermins zuzukommen hat. Die Verständigung kann auf jede technisch mögliche Weise übermittelt werden, wenn das einzelne Gemeinderatsmitglied damit einverstanden ist. In solchen Fällen genügt die Sendebestätigung als nachweisliche Zustellung. Auf die Zustellung und Übermittlung der Verständigung finden – sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist – die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, Anwendung, wobei eine Zustellung zu eigenen Handen nicht erforderlich ist. Eine Verletzung von Form und Frist gilt als geheilt und löst somit keine Sanktionen gemäß § 58a Z 1 und 2 aus, wenn das betreffende Mitglied zu Beginn der Sitzung erscheint oder vor Beginn der Sitzung dem Bürgermeister unter Angabe eines Grundes bekanntgibt, an der Teilnahme der Sitzung verhindert zu sein.Kommt ein Sitzungsplan nach Absatz 2, zweiter Satz nicht zustande oder liegt ein Fall des Absatz 2, letzter Satz vor, so hat die Einberufung durch schriftliche Verständigung zu erfolgen, die den Mitgliedern des Gemeinderates spätestens eine Woche vor dem Tag des Sitzungstermins zuzukommen hat. Die Verständigung kann auf jede technisch mögliche Weise übermittelt werden, wenn das einzelne Gemeinderatsmitglied damit einverstanden ist. In solchen Fällen genügt die Sendebestätigung als nachweisliche Zustellung. Auf die Zustellung und Übermittlung der Verständigung finden – sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist – die Bestimmungen des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, Anwendung, wobei eine Zustellung zu eigenen Handen nicht erforderlich ist. Eine Verletzung von Form und Frist gilt als geheilt und löst somit keine Sanktionen gemäß Paragraph 58 a, Ziffer eins und 2 aus, wenn das betreffende Mitglied zu Beginn der Sitzung erscheint oder vor Beginn der Sitzung dem Bürgermeister unter Angabe eines Grundes bekanntgibt, an der Teilnahme der Sitzung verhindert zu sein.
  4. (4)Absatz 4Der Bürgermeister hat den Gemeinderat einzuberufen, wenn es wenigstens von einem Drittel der Gemeinderatsmitglieder oder von der Aufsichtsbehörde schriftlich unter Bekanntgabe mindestens eines Tagesordnungspunktes verlangt wird. Diese Sitzung hat binnen drei Wochen ab Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt stattzufinden. Darüber hinaus kann der Gemeindevorstand im Fall besonderer Dringlichkeit über einen diesbezüglich begründeten Antrag, der dem Gemeinderat zu Beginn der maßgebenden Sitzung bekannt zu geben ist, mit Beschluss festlegen, dass die Einberufung zur Sitzung derart zu erfolgen hat, dass sie spätestens 48 Stunden vor Beginn der Gemeinderatssitzung jedem Mitglied zukommt.
  5. (5)Absatz 5Die Einberufung der Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Mitglieder der Ausschüsse – sowie im Fall des Prüfungsausschusses auch der Ersatzmitglieder – hat durch Verständigung im Sinn des Abs. 3 erster Satz zu erfolgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie Mitgliedern des Gemeindevorstandes und des Prüfungsausschusses für die Durchführung der Prüfung des Rechnungsabschlusses spätestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung sowie Mitgliedern der übrigen Ausschüsse und des Prüfungsausschusses für sonstige Sitzungen spätestens eine Woche vor dem Tag des Sitzungstermins zuzukommen hat.Die Einberufung der Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Mitglieder der Ausschüsse – sowie im Fall des Prüfungsausschusses auch der Ersatzmitglieder – hat durch Verständigung im Sinn des Absatz 3, erster Satz zu erfolgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie Mitgliedern des Gemeindevorstandes und des Prüfungsausschusses für die Durchführung der Prüfung des Rechnungsabschlusses spätestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung sowie Mitgliedern der übrigen Ausschüsse und des Prüfungsausschusses für sonstige Sitzungen spätestens eine Woche vor dem Tag des Sitzungstermins zuzukommen hat.
  6. (6)Absatz 6Unbeschadet des § 50 Abs. 2 dritter Satz sind der Gemeindevorstand oder die Ausschüsse einzuberufen, wenn es wenigstens von einem Drittel der Mitglieder oder von der Aufsichtsbehörde schriftlich unter Bekanntgabe mindestens eines Tagesordnungspunktes verlangt wird. Diese Sitzung hat binnen drei Wochen ab Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt stattzufinden.Unbeschadet des Paragraph 50, Absatz 2, dritter Satz sind der Gemeindevorstand oder die Ausschüsse einzuberufen, wenn es wenigstens von einem Drittel der Mitglieder oder von der Aufsichtsbehörde schriftlich unter Bekanntgabe mindestens eines Tagesordnungspunktes verlangt wird. Diese Sitzung hat binnen drei Wochen ab Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt stattzufinden.
  7. (7)Absatz 7Mit der Einberufung sind die Gegenstände der Beratung (Tagesordnung) sowie der Ort und die Zeit der Gemeinderatssitzung bekanntzugeben.
  8. (8)Absatz 8Im Falle des Zustandekommens eines Sitzungsplanes gemäß Abs. 2 dritter Satz ist die Tagesordnung, der Ort und die Zeit der Gemeinderatssitzung eine Woche vor dem Tag des Sitzungstermins, in den übrigen Fällen gleichzeitig mit der Aussendung der Einberufung an der Amtstafel der Gemeinde öffentlich kundzumachen.Im Falle des Zustandekommens eines Sitzungsplanes gemäß Absatz 2, dritter Satz ist die Tagesordnung, der Ort und die Zeit der Gemeinderatssitzung eine Woche vor dem Tag des Sitzungstermins, in den übrigen Fällen gleichzeitig mit der Aussendung der Einberufung an der Amtstafel der Gemeinde öffentlich kundzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 131/2014, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 43/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1999,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 125 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 131 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2024,

In Kraft seit 18.04.2024 bis 31.12.9999
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