§ 58a GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Beschlüsse, die in einer Sitzung gefasst wurden,

1.

die nicht von den in § 51 Abs. 1 genannten Organen einberufen wurde oder

2.

zu der nicht alle Gemeinderatsmitglieder ordnungsgemäß nach § 51 Abs. 3 geladen wurden oder

3.

bei der gegen die Bestimmungen der Vorsitzführung des § 52 Abs. 1 und 2 verstoßen wurde oder

4.

ohne dass ein entsprechender Gegenstand in die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung gemäß § 54 Abs. 1 erster Halbsatz oder § 54 Abs. 2 und 3 aufgenommen wurde oder

5.

bei der gegen die Bestimmungen der Beschlussfähigkeit nach § 56 Abs. 1 und 2 verstoßen wurde oder

6.

bei der ein gemäß § 58 Abs. 1 befangenes Mitglied des Kollegialorgans oder befangener Bürgermeister an der Beschlussfassung mitgewirkt hat, wenn der Gemeinderat oder der Gemeindevorstand bei Abwesenheit des befangenen Mitgliedes nicht beschlussfähig gewesen wäre oder wenn ohne diese Stimme die erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre oder

7.

bei der gegen die Bestimmung der Öffentlichkeit von Sitzungen gemäß § 59 Abs. 2 letzter Satz verstoßen wurde,

sind ungültig, die auf ihrer Grundlage erlassenen Bescheide sind nichtig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 131/2014, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

In Kraft seit 03.12.2019 bis 31.12.9999
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