§ 44 GemO Wirkungskreis des Gemeindevorstandes

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Dem Gemeindevorstand obliegen:

a)

die Vorberatung und Antragstellung der zum Wirkungskreis des Gemeinderates gehörenden Angelegenheiten, sofern hierfür nicht besondere Ausschüsse (§ 14 Abs. 2 bis 4 und § 49) zuständig sind;

b)

der Erwerb und die Veräußerung von beweglichen Sachen im Rahmen des Voranschlages im Einzelfall bis zu einem Betrag von einem Prozent der Summe „Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushalt“ des laufenden Haushaltsjahres;

c)

die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Rahmen des Voranschlages im Einzelfall, wenn die Kosten (bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben die jährlichen Kosten) ein Prozent der Summe „Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushalt“ des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigen;“

d)

die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher Forderungen öffentlicher oder privatrechtlicher Natur sowie die Gewährung einer Nachsicht oder einer Zahlungserleichterung fälliger Abgabenschuldigkeiten über vier Wochen;

e)

die Gewährung von Subventionen und anderen Zuwendungen im Rahmen des Voranschlages im Einzelfall bis zu einem Betrag von 0,1 Prozent der Summe „Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushalt“ des laufenden Haushaltsjahres, höchstens jedoch 5 000 Euro, sofern die Gewährung nicht in den Wirkungsbereich des Bürgermeisters fällt (§ 45 Abs. 2 lit. l);

f)

die Verwaltung wirtschaftlicher Unternehmungen (§ 71 Abs. 1), ausgenommen die laufende Verwaltung (§ 45 Abs. 2 lit. c);

g)

unbeschadet des Dienstposten- oder Stellenplans die Aufnahme von Personen, die fallweise, insbesondere zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung, für Krankenstandsvertretungen oder die als Saisonarbeiter auf die Dauer von mehr als drei und höchstens acht Monaten oder als Ferialarbeiter länger als einen Monat, längstens jedoch bis zu zwei Monaten aufgenommen werden, deren Kündigung sowie Entlassung.

(2) Dem Gemeindevorstand obliegt ferner die Beschlußfassung in allen übrigen, ihm gesetzlich ausdrücklich vorbehaltenen Angelegenheiten.

(3) Dem Gemeindekassier obliegt die Kassengebarung und Rechnungsführung.

(4) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich (§ 36).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019

In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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