§ 60a GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Über jede Sitzung des Gemeindevorstandes ist von einem Gemeindebediensteten (§ 53 Abs. 2) und über jede Sitzung eines Ausschusses ist vom Schriftführer (§ 53 Abs. 1a) oder von einem Gemeindebediensteten (§ 53 Abs. 2) eine Verhandlungsschrift abzufassen. Diese hat zu enthalten:

1.

den Tag, den Beginn und das Ende der Sitzung;

2.

den Namen des Vorsitzenden/Ausschussobmannes, der übrigen anwesenden und der entschuldigt und unentschuldigt ferngebliebenen Mitglieder;

3.

die Punkte der Tagesordnung in der Reihenfolge der Beratung;

4.

die Feststellung der Beschlussfähigkeit und

5.

alle in der Sitzung gestellten Anträge und den Wortlaut der darüber gefassten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses.

(2) Die gemäß Abs. 1 abgefasste Verhandlungsschrift ist vom Bürgermeister oder Ausschussobmann als Tagesordnungspunkt für eine Genehmigung in der nächsten Sitzung aufzunehmen, um den Mitgliedern der betreffenden Kollegialorgane gemäß § 34 Abs. 2 oder Abs. 3 rechtzeitig das Einsichtsrecht zu ermöglichen. Falls im Zuge der Behandlung dieses Tagesordnungspunktes Änderungen beantragt werden, ist darüber ein gesonderter Beschluss zu fassen und die Verhandlungsschrift in Entsprechung dieses Beschlusses abzuändern. Gibt es keine Anregung auf Änderung oder findet die begehrte Änderung keine Mehrheit, bleibt die Verhandlungsschrift unverändert. Sie ist vom Bürgermeister oder Ausschussobmann, von einem weiteren Mitglied, das nicht der Wahlpartei des Bürgermeisters oder Ausschussobmannes angehören soll sowie von dem gemäß § 53 Abs. 1a gewählten Schriftführer oder vom gemäß § 53 Abs. 2 beauftragten Gemeindebediensteten in dieser Sitzung zu unterfertigen und schließlich im Gemeindeamt zu verwahren. Im Fall der Verweigerung der Unterschrift ist dies auf der Verhandlungsschrift zu vermerken.

(3) Jeder Fraktionsvorsitzende, dessen Fraktion im jeweiligen Kollegialorgan vertreten ist, hat spätestens eine Woche nach ordnungsgemäßer Unterfertigung der Verhandlungsschrift einen Anspruch auf elektronische Einsicht in die Verhandlungsschrift unter sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 1a, zweiter bis vierter Satz. Die elektronische Einsicht ist mit einem Monat zu befristen. Hat der Gemeinderat keinen Beschluss für eine elektronische Akteneinsicht gemäß § 34 Abs. 1a iVm. § 34 Abs. 2 und/oder 3 gefasst, sind die Ausfertigungen der Verhandlungsschrift den anspruchsberechtigten Fraktionsvorsitzenden innerhalb der im ersten Satz genannten Frist postalisch mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Vertraulichkeit gemäß § 59 Abs. 3 zu übermitteln. Die in dieser Bestimmung geregelte Einsicht und Übermittlung gelten nicht für Verhandlungsschriften des Prüfungsausschusses.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 114/2020

In Kraft seit 18.12.2020 bis 31.12.9999
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