§ 45 GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. Unbeschadet der Zuständigkeit der anderen Gemeindeorgane leitet und beaufsichtigt er die gesamte Verwaltung der Gemeinde. Er ist Vorstand des Gemeindeamtes und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten. Diese sind an seine Weisungen gebunden.

(2) Dem Bürgermeister obliegen:

a)

die Vollziehung der Beschlüsse des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Verwaltungsausschüsse;

b)

die Entscheidung und Verfügung in allen gemeindebehördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, sofern hierfür gesetzlich nicht ein anderes Gemeindeorgan zuständig ist;

c)

die laufende Verwaltung, insbesondere hinsichtlich des Gemeindeeigentums;

d)

die Handhabung der Ortspolizei;

e)

die Ausübung von Zwangsbefugnissen, sofern sie nach diesem oder anderen Gesetzen dem Bürgermeister vorbehalten sind;

f)

die Erteilung von Zustimmungen und Bewilligungen gemäß den §§ 24 bis 25a und 54 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964, LGBl. Nr. 154/1964;

g)

die Dienstenthebung (Suspendierung) von Gemeindebediensteten sowie unbeschadet des Dienstposten- oder Stellenplans die Aufnahme von im § 44 Abs. 1 lit. g genannten Personen auf die Dauer von höchstens drei Monaten oder als Ferialarbeiter auf die Dauer von nicht mehr als einen Monat, deren Kündigung und Entlassung;

h)

die Entlassung von Gemeindebediensteten, wenn dies im Gemeindeinteresse gelegen ist und die Genehmigung des Gemeinderates nicht rechtzeitig eingeholt werden kann;

i)

die Gewährung einer Zahlungserleichterung fälliger Abgabenschuldigkeiten bis zu vier Wochen;

j)

die Besorgung der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches nach § 42;

k)

die Führung des Haushalts als anordnendes Organ;

l)

die Zuerkennung von Subventionen und anderen Zuwendungen bis zu einem Betrag von höchstens 300 Euro im Einzelfall im Rahmen des Voranschlages unter Berücksichtigung der vom Gemeinderat festzusetzenden Richtlinien.

Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat über seine gemäß lit. l getroffenen Entscheidungen zumindest einmal im Kalenderjahr in einer nicht öffentlichen Sitzung zu berichten.

(2a) Im Falle des Abs. 2 lit. h ist diese Genehmigung jedoch ehestmöglich einzuholen. Verweigert der Gemeinderat die Genehmigung für eine vom Bürgermeister ausgesprochene Entlassung, so gilt die Entlassung als nicht ausgesprochen.

(3) Der Bürgermeister ist für die Erfüllung der dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich (§ 36).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

In Kraft seit 03.12.2019 bis 31.12.9999
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