§ 49 GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Die Verwaltungsausschüsse (§ 14 Abs. 2) haben bei der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 71 Abs. 1) die in § 44 Abs. 1 festgelegten Aufgaben wahrzunehmen.

(2) Die Mitglieder der Verwaltungsausschüsse sind für die Erfüllung ihrer Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

(3) Den Fachausschüssen (§ 14 Abs. 3), ausgenommen dem Prüfungsausschuss, obliegen in den ihnen zugewiesenen Angelegenheiten die Vorberatung und Antragstellung für die Beschlussfassung durch den Gemeinderat. Die zugewiesenen Anträge und sonstigen Verhandlungsgegenstände müssen in der nächsten Sitzung, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten ab Zuweisung, beraten werden. Solche Beratungsgegenstände dürfen nicht von der Tagesordnung abgesetzt werden. Die Fachausschüsse haben auch das Recht, im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständige Anträge an den Gemeinderat zu stellen. Sie sind hiebei an keine Aufträge gebunden. Die Mitglieder der Fachausschüsse bedürfen jedoch des Vertrauens des Gemeinderates.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

In Kraft seit 03.12.2019 bis 31.12.9999
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