§ 53 GemO

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Gemeinderat wählt aus seiner Mitte Schriftführer. Jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei kommt mindestens ein Schriftführer zu. § 28 Abs. 2 gilt sinngemäß.Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte Schriftführer. Jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei kommt mindestens ein Schriftführer zu. Paragraph 28, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. (1a)Absatz eins aJeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Schriftführer.
  3. (2)Absatz 2Verlangt die Mehrheit der Schriftführer gemäß Abs. 1 bzw. der Schriftführer gemäß Abs. 1a die Abfassung der Verhandlungsschrift durch einen Gemeindebediensteten, so hat der Bürgermeister für eine entsprechende Beauftragung zu sorgen. Die Verpflichtung des Bürgermeisters, des Ausschussobmanns und der Schriftführer zur Unterfertigung der Verhandlungsschrift bleibt dadurch unberührt.Verlangt die Mehrheit der Schriftführer gemäß Absatz eins, bzw. der Schriftführer gemäß Absatz eins a, die Abfassung der Verhandlungsschrift durch einen Gemeindebediensteten, so hat der Bürgermeister für eine entsprechende Beauftragung zu sorgen. Die Verpflichtung des Bürgermeisters, des Ausschussobmanns und der Schriftführer zur Unterfertigung der Verhandlungsschrift bleibt dadurch unberührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999 LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 114/2020LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 43/2024LGBl. Nr. 114/2020, LGBl. Nr. 122/2024LGBl. Nr. 43/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1999, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2024,

Stand vor dem 15.11.2024

In Kraft vom 01.01.1900 bis 15.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Gemeinderat wählt aus seiner Mitte Schriftführer. Jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei kommt mindestens ein Schriftführer zu. § 28 Abs. 2 gilt sinngemäß.Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte Schriftführer. Jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei kommt mindestens ein Schriftführer zu. Paragraph 28, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. (1a)Absatz eins aJeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Schriftführer.
  3. (2)Absatz 2Verlangt die Mehrheit der Schriftführer gemäß Abs. 1 bzw. der Schriftführer gemäß Abs. 1a die Abfassung der Verhandlungsschrift durch einen Gemeindebediensteten, so hat der Bürgermeister für eine entsprechende Beauftragung zu sorgen. Die Verpflichtung des Bürgermeisters, des Ausschussobmanns und der Schriftführer zur Unterfertigung der Verhandlungsschrift bleibt dadurch unberührt.Verlangt die Mehrheit der Schriftführer gemäß Absatz eins, bzw. der Schriftführer gemäß Absatz eins a, die Abfassung der Verhandlungsschrift durch einen Gemeindebediensteten, so hat der Bürgermeister für eine entsprechende Beauftragung zu sorgen. Die Verpflichtung des Bürgermeisters, des Ausschussobmanns und der Schriftführer zur Unterfertigung der Verhandlungsschrift bleibt dadurch unberührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999 LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 114/2020LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 43/2024LGBl. Nr. 114/2020, LGBl. Nr. 122/2024LGBl. Nr. 43/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1999, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2024,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten