§ 52 GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Den Vorsitz im Gemeinderat und im Gemeindevorstand führt der Bürgermeister, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter (§ 32).

(2) Den Vorsitz in einem Ausschuß führt dessen Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

(3) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.

(4) Sind der Bürgermeister und die Vizebürgermeister bei der Beratung und Beschlussfassung an der Vorsitzführung verhindert, hat für die Dauer dieser gleichzeitigen Verhinderung das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates aus der Wahlpartei des ersten Vizebürgermeisters den Vorsitz zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999 LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

In Kraft seit 03.12.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 52 GemO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 52 GemO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 52 GemO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 52 GemO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 52 GemO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GemO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 51 GemO
§ 53 GemO