§ 60 GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen. Diese hat insbesondere zu enthalten:

1.

den Nachweis über die ordnungsgemäße Einladung sämtlicher Gemeinderatsmitglieder;

2.

Ort, Tag und Stunde des Beginnes und der Beendigung der Sitzung;

3.

die Namen des Vorsitzenden und der an- und abwesenden Mitglieder des Gemeinderates;

4.

die Punkte der Tagesordnung in der Reihenfolge ihrer Verhandlung;

5.

die Feststellung der Beschlussfähigkeit und die Genehmigung bzw. Abänderung oder Nichtgenehmigung der Verhandlungsschrift der letzten Sitzung;

6.

alle in der Fragestunde und im Zusammenhang mit den Berichten des Bürgermeisters oder eines Delegierten gemäß § 54 Abs. 5 gestellten Anfragen mit Beantwortung; erfolgt die Beantwortung erst in der nächsten Sitzung, ist sie in die Verhandlungsschrift jener Sitzung aufzunehmen;

7.

alle in der Sitzung gestellten Anträge nach ihrem Wortlaut und die gefassten Beschlüsse – diese nach dem Wortlaut, wenn sie von den gestellten Anträgen abweichen – unter Anführung des Abstimmungsergebnisses; bei Mehrheitsbeschlüssen sind die Gegenstimmen (Stimmenthaltungen) namentlich anzuführen;

8.

bei Wahlen – ausgenommen solche bei der konstituierenden Sitzung – den Verlauf der Wahlhandlung und das Wahlergebnis; dieser Teil der Verhandlungsschrift ist nach Genehmigung mit den eingebrachten Wahlvorschlägen und den Stimmzetteln unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.

(2) Über Begehren des Antragstellers ist eine kurze Begründung seines Antrages in die Verhandlungsschrift aufzunehmen.

(2a) Wenn es ein Mitglied des Gemeinderates unmittelbar nach der Abstimmung verlangt, ist seine vor der Abstimmung zum Gegenstand geäußerte abweichende Meinung in die Verhandlungsschrift aufzunehmen. Den kurzen Text seiner Meinung hat das Gemeinderatsmitglied in der Sitzung zu formulieren.

(3) Die Verhandlungsschrift ist von den Schriftführern (§ 53 Abs. 1) gemeinsam oder von einem Gemeindebediensteten (§ 53 Abs. 2) abzufassen. Die Verwendung einer akustischen Aufzeichnung ist dabei zulässig. Die Verhandlungsschrift ist binnen eines Monats nach der Sitzung in Reinschrift zu übertragen und vom Vorsitzenden und von den Schriftführern zu unterfertigen; sie gilt bis zur Genehmigung nach Abs. 5 fünfter Satz als „vorläufige Verhandlungsschrift“. Im Fall der Verweigerung der Unterschrift ist dies zu vermerken.

(4) Die vorläufige Verhandlungsschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates ist jedem Fraktionsvorsitzenden ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln. Die Übermittlung kann auf jede technisch mögliche Weise erfolgen, wenn der einzelne Fraktionsvorsitzende dieser zugestimmt hat. Die Einsicht in die vorläufige Verhandlungsschrift nicht öffentlicher Sitzungen des Gemeinderates ist unter sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 1a, zweiter bis vierter Satz oder nach § 34 Abs. 1 lit. e von der Gemeinde spätestens eine Woche nach ordnungsgemäßer Unterfertigung für jeden Fraktionsvorsitzenden zu gewährleisten. Die Einsichtsmöglichkeit ist mit einem Monat zu befristen.

(5) Jedes Mitglied des Gemeinderates, das an der Sitzung teilgenommen hat, kann gegen den Inhalt der vorläufigen Verhandlungsschrift spätestens in der nächsten Sitzung schriftlich Einwendungen erheben, über die vom Gemeinderat in dieser Sitzung zu entscheiden ist. Werden keine Einwendungen erhoben, ist dies vom Vorsitzenden in dieser Sitzung auf der Verhandlungsschrift zu vermerken. Werden Einwendungen erhoben, hat der Gemeinderat zu beschließen, ob sie zu Recht erhoben worden sind. Bei zu Recht erhobenen Einwendungen ist die Verhandlungsschrift vom Vorsitzenden unter Hinweis auf den Gemeinderatsbeschluss entsprechend abzuändern. Mit der Beisetzung des Vermerks bzw. mit Beschluss über die Einwendungen gilt die Verhandlungsschrift als genehmigt. Die genehmigte und erforderlichenfalls auf Grund von Einwendungen geänderte Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden und jedem Schriftführer zu unterfertigen. Mit der Unterfertigung wird das ordnungsgemäße Zustandekommen der Verhandlungsschrift bestätigt. Im Fall der Verweigerung der Unterschrift ist dies auf der Verhandlungsschrift zu vermerken.

(6) Eine Ausfertigung der genehmigten und unterfertigten Verhandlungsschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung ist jedem Fraktionsvorsitzenden ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen zwei Wochen nach der Sitzung des Gemeinderates, in der die Genehmigung erfolgte, nach den Bestimmungen des Abs. 4 zweiter Satz zu übermitteln. Danach ist die akustische Aufzeichnung (Abs. 3) zu löschen.

(7) Die Einsichtnahme in die genehmigten Verhandlungsschriften öffentlicher Gemeinderatssitzungen sowie die Herstellung von Duplikaten, Kopien, Fotografien udgl. gegen Kostenersatz sind während der Amtsstunden im Gemeindeamt jedermann erlaubt. Die genehmigten Verhandlungsschriften nicht öffentlicher Gemeinderatssitzungen können von den Mitgliedern des Gemeinderates im Gemeindeamt während der Amtsstunden eingesehen werden. Die Herstellung von Duplikaten, Kopien, Fotografien udgl. ist in diesem Fall unzulässig.

(8) Die Verhandlungsschriften über öffentliche und nicht öffentliche Sitzungen sind von der Gemeinde in den Gemeindeakten getrennt, entweder in gebundener Form oder solcherart abzulegen, dass die Entnahme ganzer Verhandlungsschriften oder von deren Teilen sowie von Anlagen nicht möglich ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999 LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 114/2020

In Kraft seit 18.12.2020 bis 31.12.9999
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