(1) Vertragsbediensteten in Krankenanstalten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine Pflegedienst-Chargenzulage.
(2) Die Pflegedienst- Chargenzulage beträgt monatlich:
1. | für Stationsschwestern und Stationspfleger | 217,5 €; |
2. | für Oberschwestern und Oberpfleger | 279,9 €; |
3. | für Pflegedirektorinnen und Pflegedirektoren | 341,8 €. |
(3) Zusätzlich zur Zulage gemäß Abs 2 gebührt eine Ergänzungszulage in der Höhe von 9,022 % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
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