§ 68 Gem-VBG § 68

Gem-VBG - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Vertragsbediensteten in Krankenanstalten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine Pflegedienst-Chargenzulage.

(2) Die Pflegedienst- Chargenzulage beträgt monatlich:

1.

für Stationsschwestern und Stationspfleger

217,5 €;

2.

für Oberschwestern und Oberpfleger

279,9 €;

3.

für Pflegedirektorinnen und Pflegedirektoren

341,8 €.

(3) Zusätzlich zur Zulage gemäß Abs 2 gebührt eine Ergänzungszulage in der Höhe von 9,022 % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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