(1) Die oder der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Monatsbezüge. Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt und den in den §§ 66 bis 74 dieses Gesetzes geregelten Zulagen. Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, sind diese Zulagen mit Ausnahme der Verwendungsabgeltung (§ 71) und der Kinderzulage (§ 74) bei der Bemessung von Ansprüchen nach dem Monatsentgelt diesem zuzuzählen.
(2) Das Monatsentgelt bestimmt sich nach der Entlohnungsgruppe, in welche die oder der Vertragsbedienstete eingereiht ist.
(3) Soweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt wird, gebührt der oder dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezugs (Monatsentgelt einschließlich der den §§ 66 bis 74 geregelten Zulagen), der ihr oder ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
(4) Stehen Vertragsbedienstete während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezugs, oder wird eine allgemeine Bezugserhöhung (§ 78) innerhalb eines Kalendervierteljahres wirksam, gebührt ihnen als Sonderzahlung nur der für das Kalendervierteljahr berechnete, dem tatsächlichen Monatsbezug entsprechende Teil.
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