§ 72 Gem-VBG § 72

Gem-VBG - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a, fh und b, die im Entlohnungsschema VD die höchste Erfahrungsstufe einer Dienstklasse erreicht haben, aus der eine Vorrückung gemäß § 75 Abs 3 nicht mehr vorgesehen ist, gebührt nach vier Jahren in der höchsten Erfahrungsstufe eine Zulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen ihrer Dienstklasse.

(2) Für den Anspruch auf Dienstzulage und Wachdienstzulage für die Vertragsbediensteten des Wachdienstes gelten die §§ 19 und 20 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 sinngemäß.

(3) Durch Verordnung der Landesregierung können Teuerungszulagen gewährt werden, wenn dies zur Anpassung der Monatsentgelte an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Diese Teuerungszulagen sind in Prozentsätzen festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile des Monatsbezugs (§ 61 Abs 1) auch verschieden hoch festgesetzt werden. Die Teuerungszulagen sind in gleicher Weise wie der Teil des Monatsbezugs zu behandeln, zu dem sie gewährt werden.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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