§ 66 Gem-VBG

Gem-VBG - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Dienstklasse I bis V:

161,2 €,

Dienstklasse VI bis VIII:

204,7 €.

  1. (2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas HD gebührt eine Verwaltungsdienstzulage in Höhe von 161,2 €.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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