§ 68 Gem-VBG § 68

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

Für den Anspruch auf Dienstzulage und Wachdienstzulage(1) Vertragsbediensteten in Krankenanstalten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die VertragsbedienstetenDauer der Ausübung einer der im Abs 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine Pflegedienst-Chargenzulage.

(2) Die Pflegedienst- Chargenzulage beträgt monatlich:

1.

für Stationsschwestern und Stationspfleger

217,5 €;

2.

für Oberschwestern und Oberpfleger

279,9 €;

3.

für Pflegedirektorinnen und Pflegedirektoren

341,8 €.

(3) Zusätzlich zur Zulage gemäß Abs 2 gebührt eine Ergänzungszulage in der Höhe von 9,022 % des Wachdienstes gelten die §§ 19 und 20 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 sinngemäßGehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2015

Für den Anspruch auf Dienstzulage und Wachdienstzulage(1) Vertragsbediensteten in Krankenanstalten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die VertragsbedienstetenDauer der Ausübung einer der im Abs 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine Pflegedienst-Chargenzulage.

(2) Die Pflegedienst- Chargenzulage beträgt monatlich:

1.

für Stationsschwestern und Stationspfleger

217,5 €;

2.

für Oberschwestern und Oberpfleger

279,9 €;

3.

für Pflegedirektorinnen und Pflegedirektoren

341,8 €.

(3) Zusätzlich zur Zulage gemäß Abs 2 gebührt eine Ergänzungszulage in der Höhe von 9,022 % des Wachdienstes gelten die §§ 19 und 20 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 sinngemäßGehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

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