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Für den Anspruch auf Dienstzulage und Wachdienstzulage(1) Vertragsbediensteten in Krankenanstalten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die VertragsbedienstetenDauer der Ausübung einer der im Abs 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine Pflegedienst-Chargenzulage.
(2) Die Pflegedienst- Chargenzulage beträgt monatlich:
1. | für Stationsschwestern und Stationspfleger | 217,5 €; |
2. | für Oberschwestern und Oberpfleger | 279,9 €; |
3. | für Pflegedirektorinnen und Pflegedirektoren | 341,8 €. |
(3) Zusätzlich zur Zulage gemäß Abs 2 gebührt eine Ergänzungszulage in der Höhe von 9,022 % des Wachdienstes gelten die §§ 19 und 20 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 sinngemäßGehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
Für den Anspruch auf Dienstzulage und Wachdienstzulage(1) Vertragsbediensteten in Krankenanstalten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die VertragsbedienstetenDauer der Ausübung einer der im Abs 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine Pflegedienst-Chargenzulage.
(2) Die Pflegedienst- Chargenzulage beträgt monatlich:
1. | für Stationsschwestern und Stationspfleger | 217,5 €; |
2. | für Oberschwestern und Oberpfleger | 279,9 €; |
3. | für Pflegedirektorinnen und Pflegedirektoren | 341,8 €. |
(3) Zusätzlich zur Zulage gemäß Abs 2 gebührt eine Ergänzungszulage in der Höhe von 9,022 % des Wachdienstes gelten die §§ 19 und 20 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 sinngemäßGehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.