§ 73 Gem-VBG

Gem-VBG - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

1

Gruppe

80,0 €

2

Gruppen

110,0 €

3

Gruppen

140,0 €

4

Gruppen

180,0 €

5

Gruppen

200,0 €

6

Gruppen

230,0 €

7

Gruppen

260,0 €

8

Gruppen

290,0 €

9

Gruppen

320,0 €

ab 10

Gruppen

350,0 €

  1. (2) Den Leiterinnen oder Leitern gemäß Abs 1 und den gruppenführenden Pädagoginnen gebührt eine monatliche Gruppenführungszulage in der Höhe von 7 % des Gehalts eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

    1.

    Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 17 Abs 2 lit a und b der

    Tagesbetreuungs-Verordnung:

    10 %;

     

    2.

    Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 17 Abs 2 lit c der

    Tagesbetreuungs-Verordnung:

    7 %.

     

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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