§ 67 Gem-VBG § 67

Gem-VBG - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Vertragsbediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD- Gesetzes, des Bundesgesetzes für die Regelung des medizinisch- technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste oder des Hebammengesetzes berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine Pflegedienstzulage.

(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich:

1.

für Vertragsbedienstete der Sanitätshilfsdienste

55,5 €;

2.

für Vertragsbedienstete der medizinisch-technischen Dienste

145,7 €;

3.

für Vertragsbedienstete des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes nach dem GuKG und für Hebammen

 

 

a) der Dienstklassen I und II

145,7 €,

 

b) ab der Dienstklasse III

174,9 €.

(3) Zusätzlich zu den Zulagen gemäß Abs 2 gebühren folgende Ergänzungszulagen:

Zulage gemäß

Höhe in % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2

Abs 2 Z 1

1,56

Abs 2 Z 3

5,19

 

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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