§ 75 Gem-VBG

Gem-VBG - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

1.

in den Entlohnungsgruppen d und w3

die Dienstklassen II und III;

2.

in den Entlohnungsgruppen c und w2

die Dienstklassen II bis IV;

3.

in der Entlohnungsgruppe b

die Dienstklassen III bis V;

4.

in den Entlohnungsgruppen a und fh

die Dienstklassen IV bis VI.

Ist das Entgelt in der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Entlohnungsgruppe der oder des Vertragsbediensteten vorgesehenen Erfahrungsstufe niedriger als das bisherige Entgelt oder gleich hoch, gebührt ihr oder ihm das in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Entgelt.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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