(1) Leisten Vertragsbedienstete die im § 70 Abs 1 und 2 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 21 aufeinander folgende Kalendertage, gebührt ihnen dafür eine Verwendungsabgeltung.
(2) Für die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist § 70 Abs 3 anzuwenden. Für die Abgeltung von zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen gilt § 70 Abs 4.
(3) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich die Höhe der Verwendungsabgeltung während des Monats, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungsabgeltung.
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