§ 67 Gem-VBG § 67

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a, fh und b, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Entlohnungsschema ISinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD- Gesetzes, des Bundesgesetzes für die höchste Entlohnungsstufe einer Dienstklasse erreicht haben, ausRegelung des medizinisch- technischen Fachdienstes und der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen istSanitätshilfsdienste oder des Hebammengesetzes berechtigt sind, gebührt nach vier Jahren infür die Dauer der höchsten Entlohnungsstufeeinschlägigen Verwendung eine Zulage im Ausmaß von 1 ½ Vorrückungsbeträgen ihrer Dienstklasse. § 78 ist auf die Berechnung des Zeitraums von vier Jahren anzuwendenPflegedienstzulage.

(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich:

1.

für Vertragsbedienstete der Sanitätshilfsdienste

55,5 €;

2.

für Vertragsbedienstete der medizinisch-technischen Dienste

145,7 €;

3.

für Vertragsbedienstete des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes nach dem GuKG und für Hebammen

a) der Dienstklassen I und II

145,7 €,

b) ab der Dienstklasse III

174,9 €.

(3) Zusätzlich zu den Zulagen gemäß Abs 2 gebühren folgende Ergänzungszulagen:

Zulage gemäß

Höhe in % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2

Abs 2 Z 1

1,56

Abs 2 Z 3

5,19

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.2015

(1) Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a, fh und b, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Entlohnungsschema ISinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD- Gesetzes, des Bundesgesetzes für die höchste Entlohnungsstufe einer Dienstklasse erreicht haben, ausRegelung des medizinisch- technischen Fachdienstes und der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen istSanitätshilfsdienste oder des Hebammengesetzes berechtigt sind, gebührt nach vier Jahren infür die Dauer der höchsten Entlohnungsstufeeinschlägigen Verwendung eine Zulage im Ausmaß von 1 ½ Vorrückungsbeträgen ihrer Dienstklasse. § 78 ist auf die Berechnung des Zeitraums von vier Jahren anzuwendenPflegedienstzulage.

(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich:

1.

für Vertragsbedienstete der Sanitätshilfsdienste

55,5 €;

2.

für Vertragsbedienstete der medizinisch-technischen Dienste

145,7 €;

3.

für Vertragsbedienstete des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes nach dem GuKG und für Hebammen

a) der Dienstklassen I und II

145,7 €,

b) ab der Dienstklasse III

174,9 €.

(3) Zusätzlich zu den Zulagen gemäß Abs 2 gebühren folgende Ergänzungszulagen:

Zulage gemäß

Höhe in % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2

Abs 2 Z 1

1,56

Abs 2 Z 3

5,19

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