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(1) Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a, fh und b, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Entlohnungsschema ISinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD- Gesetzes, des Bundesgesetzes für die höchste Entlohnungsstufe einer Dienstklasse erreicht haben, ausRegelung des medizinisch- technischen Fachdienstes und der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen istSanitätshilfsdienste oder des Hebammengesetzes berechtigt sind, gebührt nach vier Jahren infür die Dauer der höchsten Entlohnungsstufeeinschlägigen Verwendung eine Zulage im Ausmaß von 1 ½ Vorrückungsbeträgen ihrer Dienstklasse. § 78 ist auf die Berechnung des Zeitraums von vier Jahren anzuwendenPflegedienstzulage.
(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich:
1. | für Vertragsbedienstete der Sanitätshilfsdienste | 55,5 €; | ||||||||||||||||||||||
2. | für Vertragsbedienstete der medizinisch-technischen Dienste | 145,7 €; | ||||||||||||||||||||||
3. |
|
| ||||||||||||||||||||||
| a) der Dienstklassen I und II | 145,7 €, | ||||||||||||||||||||||
| b) ab der Dienstklasse III | 174,9 €. |
(3) Zusätzlich zu den Zulagen gemäß Abs 2 gebühren folgende Ergänzungszulagen:
Zulage gemäß | Höhe in % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 |
Abs 2 Z 1 | 1,56 |
Abs 2 Z 3 | 5,19 |
(1) Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a, fh und b, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Entlohnungsschema ISinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD- Gesetzes, des Bundesgesetzes für die höchste Entlohnungsstufe einer Dienstklasse erreicht haben, ausRegelung des medizinisch- technischen Fachdienstes und der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen istSanitätshilfsdienste oder des Hebammengesetzes berechtigt sind, gebührt nach vier Jahren infür die Dauer der höchsten Entlohnungsstufeeinschlägigen Verwendung eine Zulage im Ausmaß von 1 ½ Vorrückungsbeträgen ihrer Dienstklasse. § 78 ist auf die Berechnung des Zeitraums von vier Jahren anzuwendenPflegedienstzulage.
(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich:
1. | für Vertragsbedienstete der Sanitätshilfsdienste | 55,5 €; | ||||||||||||||||||||||
2. | für Vertragsbedienstete der medizinisch-technischen Dienste | 145,7 €; | ||||||||||||||||||||||
3. |
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| a) der Dienstklassen I und II | 145,7 €, | ||||||||||||||||||||||
| b) ab der Dienstklasse III | 174,9 €. |
(3) Zusätzlich zu den Zulagen gemäß Abs 2 gebühren folgende Ergänzungszulagen:
Zulage gemäß | Höhe in % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 |
Abs 2 Z 1 | 1,56 |
Abs 2 Z 3 | 5,19 |