§ 26 Gem-PVWO

Gem-PVWO - Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

6. Abschnitt

 

Besondere Bestimmungen für die

Wahl der Vertrauensperson

 

Wahl der Vertrauensperson

 

§ 26

 

Die Wahl der Vertrauensperson ist vom Gemeindeamtsleiter unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 1. bis 5. Abschnittes auszuschreiben und durchzuführen. Dabei gelten folgende Abweichungen:

1.

Für den Fall der Verhinderung oder Abwesenheit des Amtsleiters hat dieser einen Stellvertreter zu bestimmen und in geeigneter Weise bekanntzugeben.

2.

Kundmachungen sind jedenfalls im Gemeindeamtsgebäude anzuschlagen.

3.

Der Amtsleiter kann die Wählerliste in einem Amtsraum eines anderen Gemeindebediensteten zur Einsichtnahme auflegen.

4.

Jeder wählbare Bedienstete (§ 2 Abs 2 und 3) ist berechtigt, als Vertrauensperson zu kandidieren. Wahlvorschläge dürfen nur einen Bewerber enthalten und müssen lediglich vom Bewerber unterschrieben sein. Sie sind beim Gemeindeamtsleiter einzubringen.

5.

Für die Wahlhandlung ist ein Zeitraum von mindestens einer Stunde vorzusehen. Für die Durchführung der Wahlhandlung (Stimmabgabe), die Stimmenauszählung, die Ermittlung des Wahlergebnisses und die Beurkundung des Wahlergebnisses in der Niederschrift hat der Amtsleiter noch einen zweiten Bediensteten und einen Stellvertreter hiefür zu bestimmen. Die Bekanntgabe dieser Personen durch Kundmachung hat spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag zu erfolgen.

6.

Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl der Vertrauensperson eingebracht worden, hat der Stimmzettel sinngemäß die Frage "Soll (Vorname, Familienname oder Bezeichnung der Wählergruppe) Vertrauensperson werden?" und darunter die Worte "Ja" oder "Nein" jeweils mit einem Kreis zu enthalten. Diesfalls gilt der Bewerber als gewählt, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf "Ja" lauten. Wird keine Vertrauensperson gewählt, gilt § 14 sinngemäß.

7.

Als gewählt gilt der Bewerber, auf den die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfallen ist; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

8.

Dem Bewerber, der die zweitgrößte Anzahl der Stimmen erhält oder gegen den bei gleicher Stimmenanzahl das Los entschieden hat, kommt die Funktion des Stellvertreters zu.

9.

Es ist keine Wahlanfechtung zulässig.

10.

Für den Fall, daß sowohl die Vertrauensperson als auch deren Stellvertreter die Funktion eines Personalvertreters gemäß § 25 Abs 4 Gem-PVG verliert, hat der Gemeindeamtsleiter innerhalb von sechs Wochen Neuwahlen auszuschreiben.

In Kraft seit 31.03.1998 bis 31.12.9999
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