(1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe beim zuständigen Wahlausschuß angefochten werden. In der Wahlanfechtung sind die Gründe darzulegen, aus denen sich ergibt, daß Entscheidungen des Wahlausschusses nicht dem Gesetz oder dieser Verordnung entsprechen. Das Fehlen einer solchen Begründung hat die Zurückweisung der Wahlanfechtung zur Folge.
(2) Bei einer Wahlanfechtung gemäß Abs 1 hat der Wahlausschuß unverzüglich einen Überprüfungsausschuß einzurichten. Diesem gehört ein Vertreter des Wahlausschusses und ein Vertreter jeder wahlanfechtenden Gruppe an. Diese Mitglieder haben sodann einvernehmlich ein weiteres Mitglied zu bestellen, welchem die Funktion des Vorsitzenden zukommt. Auf das Wahlprüfungsverfahren findet das AVG Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien. Aufgrund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis hinsichtlich der Mandatsverteilung beeinflußt werden konnte. Auf die Geschäftsführung des Überprüfungsausschusses findet § 7 Abs 7 sinngemäß Anwendung.
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