§ 37 GehG Funktionsabgeltung

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEinem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, der vorübergehend, aber an mindestens 29 aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf einem gegenüber seiner Funktionsgruppe um mindestens zwei Funktionsgruppen höher zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, gebührt eine nicht ruhegenußfähige Funktionsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Absatz eins, zu laufen.
  3. (3)Absatz 3Es gebühren bei einem Unterschied von
    1. 1.Ziffer einszwei Funktionsgruppen ein halber Vorrückungsbetrag und
    2. 2.Ziffer 2je einer weiteren Funktionsgruppe je ein weiterer halber Vorrückungsbetrag.
  4. (4)Absatz 4Ist der Arbeitsplatz der vorübergehenden Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet als jener, in die der Beamte eingestuft ist, ist die Anzahl der Vorrückungsbeträge der Funktionsabgeltung nach Abs. 3 so zu ermitteln, als ob der Beamte jener Funktionsgruppe oder jener Grundlaufbahn der betreffenden höheren Verwendungsgruppe angehörte, die in der nachstehenden Tabelle in derselben Zeile wie die Funktionsgruppe oder die Grundlaufbahn seiner Einstufung angeführt ist:Ist der Arbeitsplatz der vorübergehenden Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet als jener, in die der Beamte eingestuft ist, ist die Anzahl der Vorrückungsbeträge der Funktionsabgeltung nach Absatz 3, so zu ermitteln, als ob der Beamte jener Funktionsgruppe oder jener Grundlaufbahn der betreffenden höheren Verwendungsgruppe angehörte, die in der nachstehenden Tabelle in derselben Zeile wie die Funktionsgruppe oder die Grundlaufbahn seiner Einstufung angeführt ist:

Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn (GL) in der Verwendungsgruppe

A 7

A 6

A 5

A 4

A 3

A 2

A 1

GL

GL

GL

GL

GL

GL

GL

1,2

1

1

1

GL

2

2

2

1

3 – 6

3

2

7

4

2

8

5

2

6

2

7

3

8

5

  1. (5)Absatz 5Bei einem Beamten der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 ist die Funktionsabgeltung so zu ermitteln, als ob er gemäß § 28 Anspruch auf ein Gehalt der Verwendungsgruppe A 1 hätte.Bei einem Beamten der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 ist die Funktionsabgeltung so zu ermitteln, als ob er gemäß Paragraph 28, Anspruch auf ein Gehalt der Verwendungsgruppe A 1 hätte.
    1. 1.Ziffer einseiner allfälligen Funktionszulage für den ständigen Arbeitsplatz des Beamten und
    2. 2.Ziffer 2einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 36einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 36,
    die Funktionszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz betraglich übersteigen, ist sie um diesen Unterschiedsbetrag zu kürzen. Bei den im § 36a angeführten Beamten sind die Summen der zu vergleichenden Bezugsbestandteile jeweils um die Ergänzungszulage nach § 36a zu erhöhen, die dem Beamten gebührt oder - im Falle des Vergleichsbezuges - gebühren würde.die Funktionszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz betraglich übersteigen, ist sie um diesen Unterschiedsbetrag zu kürzen. Bei den im Paragraph 36 a, angeführten Beamten sind die Summen der zu vergleichenden Bezugsbestandteile jeweils um die Ergänzungszulage nach Paragraph 36 a, zu erhöhen, die dem Beamten gebührt oder - im Falle des Vergleichsbezuges - gebühren würde.
    1. 1.Ziffer einsauf Zeiten, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört,
    2. 2.Ziffer 2auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß § 137 BDG 1979 berücksichtigt worden ist,auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 137, BDG 1979 berücksichtigt worden ist,
    3. 3.Ziffer 3auf probeweisen Verwendungen auf wechseln den Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe, der der Beamte angehört, solange er sich in der Ausbildungsphase befindet.
  2. (6)Absatz 6Wird der Beamte ständig auf einem gegenüber seiner Einstufung höher eingestuften Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Funktionsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf einem noch höher eingestuften Arbeitsplatz nicht von der Einstufung des Beamten, sondern von der Einstufung des ständig zu besorgenden Arbeitsplatzes auszugehen.
  3. (6a)Absatz 6 aEin Anspruch auf Ergänzungszulage nach § 36b schließt für die Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz einen Anspruch auf Funktionsabgeltung aus. Wird der Beamte während der Zeit, in der er Anspruch auf Ergänzungszulage nach § 36b oder auf eine Verwendungszulage nach § 34 Abs. 7 hat, gemäß Abs. 1 auf einem anderen Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Funktionsabgeltung für eine vorübergehende Verwendung auf einem anderen Arbeitsplatz abweichend von den Abs. 1 bis 6 nicht von der Einstufung des Beamten, sondern von der Einstufung des Arbeitsplatzes auszugehen, für den diese Verwendungszulage oder Ergänzungszulage gebührt. Gebührt jedoch dem Beamten eine Verwendungszulage nach § 34 Abs. 2, ist dabei nicht von der der Einstufung des Arbeitsplatzes entsprechenden Funktionszulage auszugehen, sondern von der Funktionszulage, die dem Beamten tatsächlich gebührt.
  4. (7)Absatz 7Würde die Funktionsabgeltung gemeinsam mit
    1. 1.Ziffer einseiner allfälligen Funktionszulage für den ständigen Arbeitsplatz des Beamten und
    2. 2.Ziffer 2einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 36
    die Funktionszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz betraglich übersteigen, ist sie um diesen Unterschiedsbetrag zu kürzen. Bei den im § 36a angeführten Beamten sind die Summen der zu vergleichenden Bezugsbestandteile jeweils um die Ergänzungszulage nach § 36a zu erhöhen, die dem Beamten gebührt oder - im Falle des Vergleichsbezuges - gebühren würde.
  5. (7a)Absatz 7 aIst der Arbeitsplatz, für den dem Beamten eine Funktionsabgeltung gebührt, einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet als der frühere Arbeitsplatz, für den dem Beamten eine Ergänzungszulage nach § 36 gebührt, so ist zum Vergleich nach Abs. 7 Z 2 an Stelle der tatsächlich gebührenden Ergänzungszulage jene Ergänzungszulage nach § 36 heranzuziehen, die dem Beamten gebührte, wenn sein früherer Arbeitsplatz dieser niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet wäre.
  6. (7b)Absatz 7 bGebührt die Funktionsabgeltung für einen Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 oder der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 und bezieht der Beamte keine Funktionszulage nach § 30 Abs. 4, ist die für die Funktionsgruppe des vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage beim Vergleich nach Abs. 7 ohne den Anteil zu berücksichtigen, der auf die Abgeltung für Mehrleistungen entfällt.
  7. (8)Absatz 8Gebührt die Funktionsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Funktionsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Funktionsabgeltung.
  8. (9)Absatz 9Für Beamte, die in unmittelbarer Aufeinanderfolge vertretungsweise auf wechselnden Arbeitsplätzen verwendet werden, gelten die Abs. 1 bis 8 mit der Maßgabe, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Funktionsabgeltung ist je nach Zuordnung der Arbeitsplätze, auf denen der Beamte verwendet wird, anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
  9. (10)Absatz 10Die Abs. 1 bis 9 sind nicht anzuwenden
    1. 1.Ziffer einsauf Zeiten, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört,
    2. 2.Ziffer 2auf Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung wegen der damit verbundenen ständigen Aufgaben für die Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer bestimmten Funktionsgruppe maßgebend und deren Funktion daher auf Grund der Bezeichnung als „Stellvertreter-Funktion” ausgewiesen ist,auf Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung wegen der damit verbundenen ständigen Aufgaben für die Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer bestimmten Funktionsgruppe maßgebend und deren Funktion daher auf Grund der Bezeichnung als „Stellvertreter-Funktion” ausgewiesen ist,
    3. 3.Ziffer 3auf probeweisen Verwendungen auf wechseln den Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe, der der Beamte angehört, solange er sich in der Ausbildungsphase befindet.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.01.2005 bis 30.06.2005
  1. (1)Absatz einsEinem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, der vorübergehend, aber an mindestens 29 aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf einem gegenüber seiner Funktionsgruppe um mindestens zwei Funktionsgruppen höher zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, gebührt eine nicht ruhegenußfähige Funktionsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Absatz eins, zu laufen.
  3. (3)Absatz 3Es gebühren bei einem Unterschied von
    1. 1.Ziffer einszwei Funktionsgruppen ein halber Vorrückungsbetrag und
    2. 2.Ziffer 2je einer weiteren Funktionsgruppe je ein weiterer halber Vorrückungsbetrag.
  4. (4)Absatz 4Ist der Arbeitsplatz der vorübergehenden Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet als jener, in die der Beamte eingestuft ist, ist die Anzahl der Vorrückungsbeträge der Funktionsabgeltung nach Abs. 3 so zu ermitteln, als ob der Beamte jener Funktionsgruppe oder jener Grundlaufbahn der betreffenden höheren Verwendungsgruppe angehörte, die in der nachstehenden Tabelle in derselben Zeile wie die Funktionsgruppe oder die Grundlaufbahn seiner Einstufung angeführt ist:Ist der Arbeitsplatz der vorübergehenden Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet als jener, in die der Beamte eingestuft ist, ist die Anzahl der Vorrückungsbeträge der Funktionsabgeltung nach Absatz 3, so zu ermitteln, als ob der Beamte jener Funktionsgruppe oder jener Grundlaufbahn der betreffenden höheren Verwendungsgruppe angehörte, die in der nachstehenden Tabelle in derselben Zeile wie die Funktionsgruppe oder die Grundlaufbahn seiner Einstufung angeführt ist:

Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn (GL) in der Verwendungsgruppe

A 7

A 6

A 5

A 4

A 3

A 2

A 1

GL

GL

GL

GL

GL

GL

GL

1,2

1

1

1

GL

2

2

2

1

3 – 6

3

2

7

4

2

8

5

2

6

2

7

3

8

5

  1. (5)Absatz 5Bei einem Beamten der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 ist die Funktionsabgeltung so zu ermitteln, als ob er gemäß § 28 Anspruch auf ein Gehalt der Verwendungsgruppe A 1 hätte.Bei einem Beamten der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 ist die Funktionsabgeltung so zu ermitteln, als ob er gemäß Paragraph 28, Anspruch auf ein Gehalt der Verwendungsgruppe A 1 hätte.
    1. 1.Ziffer einseiner allfälligen Funktionszulage für den ständigen Arbeitsplatz des Beamten und
    2. 2.Ziffer 2einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 36einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 36,
    die Funktionszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz betraglich übersteigen, ist sie um diesen Unterschiedsbetrag zu kürzen. Bei den im § 36a angeführten Beamten sind die Summen der zu vergleichenden Bezugsbestandteile jeweils um die Ergänzungszulage nach § 36a zu erhöhen, die dem Beamten gebührt oder - im Falle des Vergleichsbezuges - gebühren würde.die Funktionszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz betraglich übersteigen, ist sie um diesen Unterschiedsbetrag zu kürzen. Bei den im Paragraph 36 a, angeführten Beamten sind die Summen der zu vergleichenden Bezugsbestandteile jeweils um die Ergänzungszulage nach Paragraph 36 a, zu erhöhen, die dem Beamten gebührt oder - im Falle des Vergleichsbezuges - gebühren würde.
    1. 1.Ziffer einsauf Zeiten, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört,
    2. 2.Ziffer 2auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß § 137 BDG 1979 berücksichtigt worden ist,auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 137, BDG 1979 berücksichtigt worden ist,
    3. 3.Ziffer 3auf probeweisen Verwendungen auf wechseln den Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe, der der Beamte angehört, solange er sich in der Ausbildungsphase befindet.
  2. (6)Absatz 6Wird der Beamte ständig auf einem gegenüber seiner Einstufung höher eingestuften Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Funktionsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf einem noch höher eingestuften Arbeitsplatz nicht von der Einstufung des Beamten, sondern von der Einstufung des ständig zu besorgenden Arbeitsplatzes auszugehen.
  3. (6a)Absatz 6 aEin Anspruch auf Ergänzungszulage nach § 36b schließt für die Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz einen Anspruch auf Funktionsabgeltung aus. Wird der Beamte während der Zeit, in der er Anspruch auf Ergänzungszulage nach § 36b oder auf eine Verwendungszulage nach § 34 Abs. 7 hat, gemäß Abs. 1 auf einem anderen Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Funktionsabgeltung für eine vorübergehende Verwendung auf einem anderen Arbeitsplatz abweichend von den Abs. 1 bis 6 nicht von der Einstufung des Beamten, sondern von der Einstufung des Arbeitsplatzes auszugehen, für den diese Verwendungszulage oder Ergänzungszulage gebührt. Gebührt jedoch dem Beamten eine Verwendungszulage nach § 34 Abs. 2, ist dabei nicht von der der Einstufung des Arbeitsplatzes entsprechenden Funktionszulage auszugehen, sondern von der Funktionszulage, die dem Beamten tatsächlich gebührt.
  4. (7)Absatz 7Würde die Funktionsabgeltung gemeinsam mit
    1. 1.Ziffer einseiner allfälligen Funktionszulage für den ständigen Arbeitsplatz des Beamten und
    2. 2.Ziffer 2einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 36
    die Funktionszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz betraglich übersteigen, ist sie um diesen Unterschiedsbetrag zu kürzen. Bei den im § 36a angeführten Beamten sind die Summen der zu vergleichenden Bezugsbestandteile jeweils um die Ergänzungszulage nach § 36a zu erhöhen, die dem Beamten gebührt oder - im Falle des Vergleichsbezuges - gebühren würde.
  5. (7a)Absatz 7 aIst der Arbeitsplatz, für den dem Beamten eine Funktionsabgeltung gebührt, einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet als der frühere Arbeitsplatz, für den dem Beamten eine Ergänzungszulage nach § 36 gebührt, so ist zum Vergleich nach Abs. 7 Z 2 an Stelle der tatsächlich gebührenden Ergänzungszulage jene Ergänzungszulage nach § 36 heranzuziehen, die dem Beamten gebührte, wenn sein früherer Arbeitsplatz dieser niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet wäre.
  6. (7b)Absatz 7 bGebührt die Funktionsabgeltung für einen Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 oder der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 und bezieht der Beamte keine Funktionszulage nach § 30 Abs. 4, ist die für die Funktionsgruppe des vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage beim Vergleich nach Abs. 7 ohne den Anteil zu berücksichtigen, der auf die Abgeltung für Mehrleistungen entfällt.
  7. (8)Absatz 8Gebührt die Funktionsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Funktionsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Funktionsabgeltung.
  8. (9)Absatz 9Für Beamte, die in unmittelbarer Aufeinanderfolge vertretungsweise auf wechselnden Arbeitsplätzen verwendet werden, gelten die Abs. 1 bis 8 mit der Maßgabe, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Funktionsabgeltung ist je nach Zuordnung der Arbeitsplätze, auf denen der Beamte verwendet wird, anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
  9. (10)Absatz 10Die Abs. 1 bis 9 sind nicht anzuwenden
    1. 1.Ziffer einsauf Zeiten, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört,
    2. 2.Ziffer 2auf Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung wegen der damit verbundenen ständigen Aufgaben für die Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer bestimmten Funktionsgruppe maßgebend und deren Funktion daher auf Grund der Bezeichnung als „Stellvertreter-Funktion” ausgewiesen ist,auf Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung wegen der damit verbundenen ständigen Aufgaben für die Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer bestimmten Funktionsgruppe maßgebend und deren Funktion daher auf Grund der Bezeichnung als „Stellvertreter-Funktion” ausgewiesen ist,
    3. 3.Ziffer 3auf probeweisen Verwendungen auf wechseln den Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe, der der Beamte angehört, solange er sich in der Ausbildungsphase befindet.

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