Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Leiter der Abteilung Fortbildung an der Strafvollzugsakademie (StAK) tätig. Mit Schreiben vom 08.04.2015 legte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Erlass der Vollzugsdirektion (VD) vom 24.09.2009, BMJ-VD78000/0021-VD 4/2009, betreffend die Entlohnung von Nebentätigkeiten dar, dass sich für ihn daraus einige Fragen samt Erklärungsbedarf... mehr lesen...