Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 09.09.2020 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Absprache bezüglich des „Nettoübergenusses am Lohnzettel September 2020“. Mit Schreiben vom 15.12.2020 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er im Zuge seiner Verwendung als Sanitätsunteroffizier (SanUO) im Krankenpflegedienst seinen Dienst in der Truppenambulanz stationär bei Bedarf (TAsB) ausübe und eine Ergänzungszulage auf K4 gemäß § 100 Geh... mehr lesen...