§ 113h GehG Maßnahmen betreffend die Behördenreform im Bereich des Bundesministeriums für Inneres

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird in Folge der Behördenreform - Zusammenführung der WachkörperSicherheitsdirektionen, der Landespolizeikommanden und der Bundespolizeidirektionen in die Landespolizeidirektionen - im Bereich des Bundesministeriums für Inneres eine Beamtin oder ein Beamter des Exekutivdienstes oder eine Beamtin oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Sicherheitsverwaltung gemäß § 38 BDG 1979 versetzt oder gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen oder ihr oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihr oder ihm ein Differenzausgleich und nach Ablauf der Frist des § 113e Abs. 2 an Stelle der Zulagen nach § 36 und § 77 eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.Wird in Folge der Behördenreform - Zusammenführung der WachkörperSicherheitsdirektionen, der Landespolizeikommanden und der Bundespolizeidirektionen in die Landespolizeidirektionen - im Bereich des Bundesministeriums für Inneres eine Beamtin oder ein Beamter des Exekutivdienstes oder eine Beamtin oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Sicherheitsverwaltung gemäß Paragraph 38, BDG 1979 versetzt oder gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen oder ihr oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihr oder ihm ein Differenzausgleich und nach Ablauf der Frist des Paragraph 113 e, Absatz 2, an Stelle der Zulagen nach Paragraph 36 und Paragraph 77, eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.
  2. (1a)Absatz eins aWird in Folge der Bundesheerreform 2010 im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport ein Beamter des Militärischen Dienstes oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gemäß § 38 BDG 1979 versetzt oder gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen, oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihmWird in Folge der Bundesheerreform 2010 im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport ein Beamter des Militärischen Dienstes oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gemäß Paragraph 38, BDG 1979 versetzt oder gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen, oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihm
    1. 1.Ziffer einsein Differenzausgleich und
    2. 2.Ziffer 2wenn der Beamte des Militärischen Dienstes nicht mehr in einem Bereich, der der Einsatzorganisation zugeordnet ist, tätig ist, an Stelle der Zulage nach § 98 für die Dauer von 6 Jahren eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.wenn der Beamte des Militärischen Dienstes nicht mehr in einem Bereich, der der Einsatzorganisation zugeordnet ist, tätig ist, an Stelle der Zulage nach Paragraph 98, für die Dauer von 6 Jahren eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.
    § 113e ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 113e Abs. 2 der Zeitraum des möglichen Fortbezuges der bisherigen Funktionszulage spätestens nach sechs Jahren endet.Paragraph 113 e, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von Paragraph 113 e, Absatz 2, der Zeitraum des möglichen Fortbezuges der bisherigen Funktionszulage spätestens nach sechs Jahren endet.
  3. (2)Absatz 2Die Höhe der Ergänzungszulage nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der jeweiligen neuen Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten und der für ihre oder seine bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Die Ergänzungszulage endet spätestens nach Ablauf von drei Jahren.Die Höhe der Ergänzungszulage nach Absatz eins, ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der jeweiligen neuen Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten und der für ihre oder seine bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Die Ergänzungszulage endet spätestens nach Ablauf von drei Jahren.
  4. (3)Absatz 3Die Höhe des Differenzausgleiches nach Abs. 1 und 1a Z 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischenDie Höhe des Differenzausgleiches nach Absatz eins und 1a Ziffer eins, ergibt sich aus dem Unterschied zwischen
    1. 1.Ziffer einsder Summe der Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b, 40a, 82, 82a, 83 und Art. XII der 47. GehG-Novelle83, auf die die Beamtin oder der Beamte vor der Versetzung oder Verwendungsänderung unmittelbar Anspruch gehabt hat, undder Summe der Nebengebühren gemäß den Paragraphen 18,, 19a, 19b, 40a, 82, 82a, 83 und Art. römisch XII der 47. GehG-Novelle83, auf die die Beamtin oder der Beamte vor der Versetzung oder Verwendungsänderung unmittelbar Anspruch gehabt hat, und
    2. 2.Ziffer 2der Summe der Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b, 40a, 82, 82a, 83 und Art. XII83, die der 47. GehG-Novelle, dieBeamtin oder dem Beamten nach der Versetzung oder Verwendungsänderung auf dem neuen Arbeitsplatz gebühren,der Summe der Nebengebühren gemäß den Paragraphen 18,, 19a, 19b, 40a, 82, 82a, 83 und Art. römisch XII83, die der 47. GehG-Novelle, dieBeamtin oder dem Beamten nach der Versetzung oder Verwendungsänderung auf dem neuen Arbeitsplatz gebühren,
    solange die in Z 1 angeführte Summe die in Z 2 angeführte Summe übersteigt. Der Differenzausgleich endet spätestens nach Ablauf von sechs Jahren.solange die in Ziffer eins, angeführte Summe die in Ziffer 2, angeführte Summe übersteigt. Der Differenzausgleich endet spätestens nach Ablauf von sechs Jahren.
  5. (4)Absatz 4Auf den nach Abs. 3 gebührenden Differenzausgleich sind anzuwenden:Auf den nach Absatz 3, gebührenden Differenzausgleich sind anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins§ 15 Abs. 4 und 5 undParagraph 15, Absatz 4 und 5 und
    2. 2.Ziffer 2§ 15a Abs. 2.Paragraph 15 a, Absatz 2,
  6. (5)Absatz 5Die Abs. 1, 2, 3 und 4 sind nur auf jene Beamten des Bundesministeriums für Inneres anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 31. März 2006 erfolgt ist.Die Absatz eins,, 2, 3 und 4 sind nur auf jene Beamten des Bundesministeriums für Inneres anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 31. März 2006 erfolgt ist.
  7. (4)Absatz 4Auf den nach Abs. 3 gebührenden Differenzausgleich sind § 15 Abs. 4 und 5 und § 15a Abs. 2 anzuwenden.Auf den nach Absatz 3, gebührenden Differenzausgleich sind Paragraph 15, Absatz 4 und 5 und Paragraph 15 a, Absatz 2, anzuwenden.
  8. (65)Absatz 65Die Abs. 1a1 bis 4 sind nur auf jene Beamten des Bundesministeriums für LandesverteidigungBeamtinnen und SportBeamte anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 130. Jänner 2011Juni 2013 erfolgt ist.Die Absatz eins a bis 4 sind nur auf jene Beamten des Bundesministeriums für LandesverteidigungBeamtinnen und SportBeamte anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 130. Jänner 2011Juni 2013 erfolgt ist.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 31.12.2009 bis 30.06.2012
  1. (1)Absatz einsWird in Folge der Behördenreform - Zusammenführung der WachkörperSicherheitsdirektionen, der Landespolizeikommanden und der Bundespolizeidirektionen in die Landespolizeidirektionen - im Bereich des Bundesministeriums für Inneres eine Beamtin oder ein Beamter des Exekutivdienstes oder eine Beamtin oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Sicherheitsverwaltung gemäß § 38 BDG 1979 versetzt oder gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen oder ihr oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihr oder ihm ein Differenzausgleich und nach Ablauf der Frist des § 113e Abs. 2 an Stelle der Zulagen nach § 36 und § 77 eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.Wird in Folge der Behördenreform - Zusammenführung der WachkörperSicherheitsdirektionen, der Landespolizeikommanden und der Bundespolizeidirektionen in die Landespolizeidirektionen - im Bereich des Bundesministeriums für Inneres eine Beamtin oder ein Beamter des Exekutivdienstes oder eine Beamtin oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Sicherheitsverwaltung gemäß Paragraph 38, BDG 1979 versetzt oder gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen oder ihr oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihr oder ihm ein Differenzausgleich und nach Ablauf der Frist des Paragraph 113 e, Absatz 2, an Stelle der Zulagen nach Paragraph 36 und Paragraph 77, eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.
  2. (1a)Absatz eins aWird in Folge der Bundesheerreform 2010 im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport ein Beamter des Militärischen Dienstes oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gemäß § 38 BDG 1979 versetzt oder gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen, oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihmWird in Folge der Bundesheerreform 2010 im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport ein Beamter des Militärischen Dienstes oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gemäß Paragraph 38, BDG 1979 versetzt oder gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen, oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihm
    1. 1.Ziffer einsein Differenzausgleich und
    2. 2.Ziffer 2wenn der Beamte des Militärischen Dienstes nicht mehr in einem Bereich, der der Einsatzorganisation zugeordnet ist, tätig ist, an Stelle der Zulage nach § 98 für die Dauer von 6 Jahren eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.wenn der Beamte des Militärischen Dienstes nicht mehr in einem Bereich, der der Einsatzorganisation zugeordnet ist, tätig ist, an Stelle der Zulage nach Paragraph 98, für die Dauer von 6 Jahren eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.
    § 113e ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 113e Abs. 2 der Zeitraum des möglichen Fortbezuges der bisherigen Funktionszulage spätestens nach sechs Jahren endet.Paragraph 113 e, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von Paragraph 113 e, Absatz 2, der Zeitraum des möglichen Fortbezuges der bisherigen Funktionszulage spätestens nach sechs Jahren endet.
  3. (2)Absatz 2Die Höhe der Ergänzungszulage nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der jeweiligen neuen Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten und der für ihre oder seine bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Die Ergänzungszulage endet spätestens nach Ablauf von drei Jahren.Die Höhe der Ergänzungszulage nach Absatz eins, ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der jeweiligen neuen Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten und der für ihre oder seine bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Die Ergänzungszulage endet spätestens nach Ablauf von drei Jahren.
  4. (3)Absatz 3Die Höhe des Differenzausgleiches nach Abs. 1 und 1a Z 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischenDie Höhe des Differenzausgleiches nach Absatz eins und 1a Ziffer eins, ergibt sich aus dem Unterschied zwischen
    1. 1.Ziffer einsder Summe der Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b, 40a, 82, 82a, 83 und Art. XII der 47. GehG-Novelle83, auf die die Beamtin oder der Beamte vor der Versetzung oder Verwendungsänderung unmittelbar Anspruch gehabt hat, undder Summe der Nebengebühren gemäß den Paragraphen 18,, 19a, 19b, 40a, 82, 82a, 83 und Art. römisch XII der 47. GehG-Novelle83, auf die die Beamtin oder der Beamte vor der Versetzung oder Verwendungsänderung unmittelbar Anspruch gehabt hat, und
    2. 2.Ziffer 2der Summe der Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b, 40a, 82, 82a, 83 und Art. XII83, die der 47. GehG-Novelle, dieBeamtin oder dem Beamten nach der Versetzung oder Verwendungsänderung auf dem neuen Arbeitsplatz gebühren,der Summe der Nebengebühren gemäß den Paragraphen 18,, 19a, 19b, 40a, 82, 82a, 83 und Art. römisch XII83, die der 47. GehG-Novelle, dieBeamtin oder dem Beamten nach der Versetzung oder Verwendungsänderung auf dem neuen Arbeitsplatz gebühren,
    solange die in Z 1 angeführte Summe die in Z 2 angeführte Summe übersteigt. Der Differenzausgleich endet spätestens nach Ablauf von sechs Jahren.solange die in Ziffer eins, angeführte Summe die in Ziffer 2, angeführte Summe übersteigt. Der Differenzausgleich endet spätestens nach Ablauf von sechs Jahren.
  5. (4)Absatz 4Auf den nach Abs. 3 gebührenden Differenzausgleich sind anzuwenden:Auf den nach Absatz 3, gebührenden Differenzausgleich sind anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins§ 15 Abs. 4 und 5 undParagraph 15, Absatz 4 und 5 und
    2. 2.Ziffer 2§ 15a Abs. 2.Paragraph 15 a, Absatz 2,
  6. (5)Absatz 5Die Abs. 1, 2, 3 und 4 sind nur auf jene Beamten des Bundesministeriums für Inneres anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 31. März 2006 erfolgt ist.Die Absatz eins,, 2, 3 und 4 sind nur auf jene Beamten des Bundesministeriums für Inneres anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 31. März 2006 erfolgt ist.
  7. (4)Absatz 4Auf den nach Abs. 3 gebührenden Differenzausgleich sind § 15 Abs. 4 und 5 und § 15a Abs. 2 anzuwenden.Auf den nach Absatz 3, gebührenden Differenzausgleich sind Paragraph 15, Absatz 4 und 5 und Paragraph 15 a, Absatz 2, anzuwenden.
  8. (65)Absatz 65Die Abs. 1a1 bis 4 sind nur auf jene Beamten des Bundesministeriums für LandesverteidigungBeamtinnen und SportBeamte anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 130. Jänner 2011Juni 2013 erfolgt ist.Die Absatz eins a bis 4 sind nur auf jene Beamten des Bundesministeriums für LandesverteidigungBeamtinnen und SportBeamte anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 130. Jänner 2011Juni 2013 erfolgt ist.

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