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(1) Wird in Folge der Behördenreform - Zusammenführung der WachkörperSicherheitsdirektionen, der Landespolizeikommanden und der Bundespolizeidirektionen in die Landespolizeidirektionen - im Bereich des Bundesministeriums für Inneres eine Beamtin oder ein Beamter des Exekutivdienstes oder eine Beamtin oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Sicherheitsverwaltung gemäß § 38 BDG 1979 versetzt oder gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen oder ihr oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihr oder ihm ein Differenzausgleich und nach Ablauf der Frist des § 113e Abs. 2 an Stelle der Zulagen nach § 36 und § 77 eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.
(1a) Wird in Folge der Bundesheerreform 2010 im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport ein Beamter des Militärischen Dienstes oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gemäß § 38 BDG 1979 versetzt oder gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen, oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihm
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(2) Die Höhe der Ergänzungszulage nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der jeweiligen neuen Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten und der für ihre oder seine bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Die Ergänzungszulage endet spätestens nach Ablauf von drei Jahren.
(3) Die Höhe des Differenzausgleiches nach Abs. 1 und 1a Z 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen
1. | der Summe der Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b, 40a, 82, 82a | |||||||||
2. | der Summe der Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b, 40a, 82, 82a | |||||||||
solange die in Z 1 angeführte Summe die in Z 2 angeführte Summe übersteigt. Der Differenzausgleich endet spätestens nach Ablauf von sechs Jahren. |
(4) Auf den nach Abs. 3 gebührenden Differenzausgleich sind § 15 Abs. 4 und 5 und § 15a Abs. 2 anzuwenden:.
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(5) Die Abs. 1, 2, 3 und bis 4 sind nur auf jene Beamten des Bundesministeriums für InneresBeamtinnen und Beamte anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 3130. März 2006Juni 2013 erfolgt ist.
(1) Wird in Folge der Behördenreform - Zusammenführung der WachkörperSicherheitsdirektionen, der Landespolizeikommanden und der Bundespolizeidirektionen in die Landespolizeidirektionen - im Bereich des Bundesministeriums für Inneres eine Beamtin oder ein Beamter des Exekutivdienstes oder eine Beamtin oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Sicherheitsverwaltung gemäß § 38 BDG 1979 versetzt oder gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen oder ihr oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihr oder ihm ein Differenzausgleich und nach Ablauf der Frist des § 113e Abs. 2 an Stelle der Zulagen nach § 36 und § 77 eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.
(1a) Wird in Folge der Bundesheerreform 2010 im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport ein Beamter des Militärischen Dienstes oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gemäß § 38 BDG 1979 versetzt oder gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen, oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihm
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(2) Die Höhe der Ergänzungszulage nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der jeweiligen neuen Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten und der für ihre oder seine bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Die Ergänzungszulage endet spätestens nach Ablauf von drei Jahren.
(3) Die Höhe des Differenzausgleiches nach Abs. 1 und 1a Z 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen
1. | der Summe der Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b, 40a, 82, 82a | |||||||||
2. | der Summe der Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b, 40a, 82, 82a | |||||||||
solange die in Z 1 angeführte Summe die in Z 2 angeführte Summe übersteigt. Der Differenzausgleich endet spätestens nach Ablauf von sechs Jahren. |
(4) Auf den nach Abs. 3 gebührenden Differenzausgleich sind § 15 Abs. 4 und 5 und § 15a Abs. 2 anzuwenden:.
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(5) Die Abs. 1, 2, 3 und bis 4 sind nur auf jene Beamten des Bundesministeriums für InneresBeamtinnen und Beamte anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 3130. März 2006Juni 2013 erfolgt ist.