§ 57 GebAG

Gebührenanspruchsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

Pflichtenverletzung

§ 57. Kommen Geschworne, SchöffenGeschworene oder VertrauenspersonenSchöffen ihren Pflichten nicht nach, so haben sie keinen Anspruch auf eine Gebühr.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.05.1975 bis 31.12.1994

Pflichtenverletzung

§ 57. Kommen Geschworne, SchöffenGeschworene oder VertrauenspersonenSchöffen ihren Pflichten nicht nach, so haben sie keinen Anspruch auf eine Gebühr.

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