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Legende:
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Für jedes Kalenderjahr der Führung des Kontos sind folgende personenbezogenen Daten kontenmäßig zu erfassenverarbeiten:
1. | die jeweilige Bemessungsgrundlagensumme für Beitragszeiten bei der Gemeinde nach § 97b Abs. 1 Z 1; | |||||||||
2. | die jeweilige Bemessungsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 97b Abs. 1 Z 2; | |||||||||
3. | die Bemessungsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung; | |||||||||
4. | die jeweilige Bemessungsgrundlagensumme für Versicherungszeiten gemäß § 97b Abs. 2 Z 1 bis Z 5; | |||||||||
5. | die von der versicherten Person im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift nach § 97i Abs. 1); | |||||||||
6. | die von der versicherten Person vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gutschrift (Gesamtgutschrift nach § 97i Abs. 3). |
Für jedes Kalenderjahr der Führung des Kontos sind folgende personenbezogenen Daten kontenmäßig zu erfassenverarbeiten:
1. | die jeweilige Bemessungsgrundlagensumme für Beitragszeiten bei der Gemeinde nach § 97b Abs. 1 Z 1; | |||||||||
2. | die jeweilige Bemessungsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 97b Abs. 1 Z 2; | |||||||||
3. | die Bemessungsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung; | |||||||||
4. | die jeweilige Bemessungsgrundlagensumme für Versicherungszeiten gemäß § 97b Abs. 2 Z 1 bis Z 5; | |||||||||
5. | die von der versicherten Person im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift nach § 97i Abs. 1); | |||||||||
6. | die von der versicherten Person vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gutschrift (Gesamtgutschrift nach § 97i Abs. 3). |