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(1) Disziplinarstrafen sind
1. | der Verweis, | |||||||||
2. | die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage, | |||||||||
3. | die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Dienstbezügen unter Ausschluß der Kinderzulage, | |||||||||
4. | die Entlassung. |
(2) Bei der Berechnung der Geldbuße oder Geldstrafe ist von dem, unabhängig vom tatsächlichen Anspruch des Gemeindebeamten vom Dienstbezug auszugehen, auf den der Gemeindebeamtebei Vollbeschäftigung im Zeitpunkt der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses durch dieder Disziplinarkommission Anspruch hatauszugehen.
(1) Disziplinarstrafen sind
1. | der Verweis, | |||||||||
2. | die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage, | |||||||||
3. | die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Dienstbezügen unter Ausschluß der Kinderzulage, | |||||||||
4. | die Entlassung. |
(2) Bei der Berechnung der Geldbuße oder Geldstrafe ist von dem, unabhängig vom tatsächlichen Anspruch des Gemeindebeamten vom Dienstbezug auszugehen, auf den der Gemeindebeamtebei Vollbeschäftigung im Zeitpunkt der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses durch dieder Disziplinarkommission Anspruch hatauszugehen.