§ 71c GAG 2005

GAG 2005 - Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDas Gehalt des Gemeindeangestellten wird durch die Gehaltsklasse, der die nach § 71d Abs. 6 maßgebliche Modellstelle zugeordnet ist, und durch die Gehaltsstufe bestimmt (Einstufung).Das Gehalt des Gemeindeangestellten wird durch die Gehaltsklasse, der die nach Paragraph 71 d, Absatz 6, maßgebliche Modellstelle zugeordnet ist, und durch die Gehaltsstufe bestimmt (Einstufung).
  2. (2)Absatz 2Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse.
  3. (3)Absatz 3Das Gehaltsschema umfasst 23 Gehaltsklassen. Die Gehaltsklasse 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 15,0 Punkten. Jede Gehaltsklasse umfasst eine Spanne von drei Punkten. Das Gehaltsschema mit dem Gehalt je Gehaltsklasse und Gehaltsstufe ist in der Anlage 1a dieses Gesetzes dargestellt („Allgemeines Gehaltsschema alt“).
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen über den Wechsel der Modellstellen gemäß § 57 Abs. 4 sowie über die Gewährung eines niedrigeren Gehaltes gemäß § 57 Abs. 6 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen über den Wechsel der Modellstellen gemäß Paragraph 57, Absatz 4, sowie über die Gewährung eines niedrigeren Gehaltes gemäß Paragraph 57, Absatz 6, gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024

In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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