(1) Für Gemeindeangestellte, die in Krankenanstalten tätig sind, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes.
(2) Folgende Bestimmungen des 1. Unterabschnittes sind sinngemäß anzuwenden:
§ 51 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –
§ 52 – Übergang von Schadenersatzansprüchen –
§ 53 – Ersatz von Übergenüssen –
§ 54 – Verjährung –
§ 55 – Verzicht auf Ersatzforderungen –
§ 56 – Dienstbezüge – mit Ausnahme des Abs. 2 lit. b (Leistungsprämie) und der Abweichung, dass dem Gemeindeangestellten als Bestandteil des Monatsbezuges eine allgemeine Verwendungszulage zum Gehalt in Höhe von 8 % des Gehaltes eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 6, gebührt; sofern Anspruch auf eine Zulage nach § 66 Abs. 1 lit. j bis l besteht, verringert sich die Höhe der allgemeinen Verwendungszulage um sechs Siebtel der Zulage nach § 66 Abs. 1 lit. j bis l. Ärztehonorare gemäß § 86 des Spitalgesetzes zählen nicht zu den Dienstbezügen.
§ 57 – Gehalt – mit der Abweichung, dass das Gehaltsschema 29 Gehaltsklassen umfasst und in Anlage 5 dieses Gesetzes dargestellt ist (Gehaltsschema für Krankenanstalten).
§ 58 – Modellstellen – mit der Abweichung, dass sämtliche Aufgabenbereiche in Krankenanstalten als Modellfunktionen festzulegen sind Abs. 1), für die Festlegung der Modellstellen die in der Anlage 6 dieses Gesetzes angeführten Anforderungsarten heranzuziehen sind (Abs. 2), die Textbausteine samt Anforderungsgrad in der Anlage 7 dieses Gesetzes dargestellt sind (Abs. 3), die „Modellstellen-Verordnung“ als „Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten“ (Abs. 4) und der „Einreihungsplan“ als „Einreihungsplan für Krankenanstalten“ (Abs. 5) zu bezeichnen ist.
§ 59 – Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation –
§ 60 – Erfahrungsanstieg –
§ 61 – Rückstufung –
§ 62 – Sonderzahlung –
§ 63 – Leistungsbeurteilung –
§ 65 – Kinderzulage –
§ 66 – Nebenbezüge –
§ 67 – Reisegebühren –
§ 68 – Sachleistungen –
§ 69 – Bezugsvorschuss –
§ 70 – Dienstverhältnis mit Sonderregelungen –
§ 71 – Anspruch bei Dienstverhinderung.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013
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