§ 71a GAG 2005

GAG 2005 - Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
§ 71a*)
Sinngemäße Anwendung von
Bestimmungen des 1. Unterabschnittes

(1) Für Gemeindeangestellte, die in Krankenanstalten tätig sind, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes.

(2) Folgende Bestimmungen des 1. Unterabschnittes sind sinngemäß anzuwenden:

§ 51 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

§ 52 – Übergang von Schadenersatzansprüchen –

§ 53 – Ersatz von Übergenüssen –

§ 54 – Verjährung –

§ 55 – Verzicht auf Ersatzforderungen –

§ 56 – Dienstbezüge – mit Ausnahme des Abs. 2 lit. b (Leistungsprämie) und der Abweichung, dass dem Gemeindeangestellten als Bestandteil des Monatsbezuges eine allgemeine Verwendungszulage zum Gehalt in Höhe von 8 % des Gehaltes eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 6, gebührt; sofern Anspruch auf eine Zulage nach § 66 Abs. 1 lit. j bis l besteht, verringert sich die Höhe der allgemeinen Verwendungszulage um sechs Siebtel der Zulage nach § 66 Abs. 1 lit. j bis l. Ärztehonorare gemäß § 86 des Spitalgesetzes zählen nicht zu den Dienstbezügen.

§ 57 – Gehalt – mit der Abweichung, dass das Gehaltsschema 29 Gehaltsklassen umfasst und in Anlage 5 dieses Gesetzes dargestellt ist (Gehaltsschema für Krankenanstalten).

§ 58 – Modellstellen – mit der Abweichung, dass sämtliche Aufgabenbereiche in Krankenanstalten als Modellfunktionen festzulegen sind Abs. 1), für die Festlegung der Modellstellen die in der Anlage 6 dieses Gesetzes angeführten Anforderungsarten heranzuziehen sind (Abs. 2), die Textbausteine samt Anforderungsgrad in der Anlage 7 dieses Gesetzes dargestellt sind (Abs. 3), die „Modellstellen-Verordnung“ als „Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten“ (Abs. 4) und der „Einreihungsplan“ als „Einreihungsplan für Krankenanstalten“ (Abs. 5) zu bezeichnen ist.

§ 59 – Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation –

§ 60 – Erfahrungsanstieg –

§ 61 – Rückstufung –

§ 62 – Sonderzahlung –

§ 63 – Leistungsbeurteilung –

§ 65 – Kinderzulage –

§ 66 – Nebenbezüge –

§ 67 – Reisegebühren –

§ 68 – Sachleistungen –

§ 69 – Bezugsvorschuss –

§ 70 – Dienstverhältnis mit Sonderregelungen –

§ 71 – Anspruch bei Dienstverhinderung.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013

In Kraft seit 21.08.2013 bis 31.12.9999
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