§ 71b GAG 2005

GAG 2005 - Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDem Gemeindeangestellten gebühren als Dienstbezüge Monatsbezüge, Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezüge und einmalige Zuwendungen.
  2. (2)Absatz 2Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt (§ 71c) und nachstehend angeführten, allfälligen Bestandteilen:Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt (Paragraph 71 c,) und nachstehend angeführten, allfälligen Bestandteilen:
    1. a)Litera aLeistungsprämie (§ 71a iVm § 64);Leistungsprämie (Paragraph 71 a, in Verbindung mit Paragraph 64,);
    2. b)Litera bKinderzulage (§ 71a iVm § 65);Kinderzulage (Paragraph 71 a, in Verbindung mit Paragraph 65,);
    3. c)Litera cZulage im Zuge der Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation (§ 71e);Zulage im Zuge der Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation (Paragraph 71 e,);
    4. d)Litera dTeuerungszulage sowie besondere Zulage gemäß Abs. 3.Teuerungszulage sowie besondere Zulage gemäß Absatz 3,
    Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelung gemäß § 70 gebührendes Entgelt, sofern in einer Verordnung nach § 70 Abs. 2 nicht anderes geregelt wird. Teilzeitbeschäftigten gebührt ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Monatsbezug.Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelung gemäß Paragraph 70, gebührendes Entgelt, sofern in einer Verordnung nach Paragraph 70, Absatz 2, nicht anderes geregelt wird. Teilzeitbeschäftigten gebührt ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Monatsbezug.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen über die Teuerungszulage gemäß § 56 Abs. 3, über die besondere Zulage gemäß § 56 Abs. 4 sowie über die einmalige Zuwendung zum Zwecke der sozialen Ausgewogenheit gemäß § 56 Abs. 5 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen über die Teuerungszulage gemäß Paragraph 56, Absatz 3,, über die besondere Zulage gemäß Paragraph 56, Absatz 4, sowie über die einmalige Zuwendung zum Zwecke der sozialen Ausgewogenheit gemäß Paragraph 56, Absatz 5, gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024

In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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