§ 74 GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten endet durch
    1. a)Litera aAustritt;
    2. b)Litera bEntlassung sowie Auflösung aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung (§ 76);Entlassung sowie Auflösung aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung (Paragraph 76,);
    3. c)Litera cZeitablauf;
    4. d)Litera dKündigung;
    5. e)Litera eeinvernehmliche Auflösung;
    6. f)Litera fTod.
  2. (2)Absatz 2Dem Gemeindeangestellten ist auf sein Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.

(1*) Das Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten endet durchFassung LGBl.Nr. 37/2024

a)

Austritt;

b)

Entlassung und Auflösung aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung;

c)

Zeitablauf;

d)

Kündigung;

e)

einvernehmliche Auflösung;

f)

Tod.

(2) Dem Gemeindeangestellten ist auf sein Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 10.06.2005 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsDas Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten endet durch
    1. a)Litera aAustritt;
    2. b)Litera bEntlassung sowie Auflösung aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung (§ 76);Entlassung sowie Auflösung aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung (Paragraph 76,);
    3. c)Litera cZeitablauf;
    4. d)Litera dKündigung;
    5. e)Litera eeinvernehmliche Auflösung;
    6. f)Litera fTod.
  2. (2)Absatz 2Dem Gemeindeangestellten ist auf sein Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.

(1*) Das Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten endet durchFassung LGBl.Nr. 37/2024

a)

Austritt;

b)

Entlassung und Auflösung aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung;

c)

Zeitablauf;

d)

Kündigung;

e)

einvernehmliche Auflösung;

f)

Tod.

(2) Dem Gemeindeangestellten ist auf sein Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.

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