(1) Art. VI des Gesetzes zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 34/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund des § 64 Abs. 8, in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 34/2018, können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens am 1. Jänner 2019 in Kraft treten.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018
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