Norm: EFZG §2 Abs5
Rechtssatz: Der Entgeltfortzahlungsanspruch des § 2 Abs 5 EFZG, der sich auf den Anlassfall bezieht, ist bei durchgehender Dienstverhinderung wegen eines Arbeitsunfalls bzw einer Berufskrankheit auch dann mit der sich aus § 2 Abs 5 Satz 1 und 2 EFZG ergebenden Höhe begrenzt, wenn diese in das neue Arbeitsjahr hinreicht. Für die Anwendung des § 2 Abs 5 Satz 3 EFZG, der einen neuerlichen Entgeltfortzahlungsanspruch im neuen Arb... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der Beklagten von 10. Juli 1990 bis 30. September 2004 als Zimmerer beschäftigt. Am 27. Jänner 2004 erlitt er einen Arbeitsunfall. Wegen der dabei erlittenen Verletzungen war er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchgehend im Krankenstand. Das Arbeitsverhältnis endete durch den krankheitsbedingten Austritt des Klägers. Von 27. Jänner bis 22. März 2004 zahlte die Beklagte dem Kläger das Entgelt fort. Der Kläger begehrt von der Beklag... mehr lesen...
Norm: EFZG §2 Abs5 Satz3
Rechtssatz: Auch bei fortdauernder Arbeitsverhinderung, die auf denselben Arbeitsunfall oder dieselbe Berufskrankheit zurückgeht, entsteht mit dem Beginn eines neuen Arbeitsjahres ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch. Entscheidungstexte 9 ObA 13/06m Entscheidungstext OGH 07.06.2006 9 ObA 13/06m 8 ObA 44/08s E... mehr lesen...
Norm: EFZG §2 Abs5 Satz3
Rechtssatz: § 2 Abs 5 Satz 3 EFZG stellt eine Sonderregelung für wiederholte Arbeitsverhinderungen dar, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stehen. Solche wiederholte Arbeitsverhinderungen (sogenannte "Folgeerkrankungen") werden als Teil eines einheitlichen Unfall(Krankheits)geschehens gewertet und begründen einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes innerh... mehr lesen...
Norm: BAG §17a Abs4EFZG §2 Abs5
Rechtssatz: § 17a Abs 4 BAG unterscheidet sich vom § 2 Abs 5 EFZG unter anderem dadurch, daß der Entgeltfortzahlungsanspruch bei einem Lehrling nicht ausgeschlossen ist, wenn er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Entscheidungstexte 10 ObS 261/95 Entscheidungstext OGH 26.03.1996 10 ObS 261/95 Veröff: SZ... mehr lesen...
Norm: BAG §17a Abs4EFZG §2 Abs5 Satz3
Rechtssatz: § 17a BAG enthält keine dem § 2 Abs 5 Satz 3 EFZG entsprechende Regelung. Der Gesetzgeber hat eine über den Wortlaut des § 17a Abs 4 BAG hinausgehende Beschränkung der Fortzahlung der vollen Lehrlingsentschädigung und des Teilentgeltes bewußt unterlassen und damit die Lehrlinge bessergestellt als die Arbeitnehmer, für die das EFZG gilt. Lehrlingen gebührt daher im Falle der Arbeitsverhinderung ... mehr lesen...
Der Kläger ist seit 14. Mai 1973 bei der beklagten Partei als Maler beschäftigt. Er erlitt am 15. Jänner 1975 einen Arbeitsunfall und war dadurch bis 12. Oktober 1975 an der Arbeitsleistung verhindert. Die beklagte Partei zahlte während dieser Arbeitsverhinderung des Klägers das Entgelt für acht Wochen. Der Kläger begehrt das Entgelt für weitere acht Wochen, weil er mit Beginn des neuen Arbeitsjahres (14. Mai 1975) neuerlich Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes für die Dauer von a... mehr lesen...
Norm: EFZG §2 Abs5
Rechtssatz: § 2 Abs 5 dritter Satz EFZG ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn eine Folgeerkrankung (wiederholte Arbeitsverhinderung) vorliegt, die mit dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit in einem unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang steht. Entscheidungstexte 4 Ob 52/76 Entscheidungstext OGH 15.06.1976 4 Ob 52/76 Veröff: SZ 49/80 = EvBl 1977/... mehr lesen...