Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister darf abweichend von § 12 die Durchführung von Förderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gemäß § 11 auf die zentrale Forschungsförderungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 FoFinaG übertragen. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister darf abweichend von Paragraph 12, die Durchführung von Förderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gemäß Paragraph 11, auf die zentrale Forschungsförderungseinrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, FoFinaG übertragen.
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