Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister darf abweichend von § 12 die Durchführung von Förderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gemäß § 11 auf die zentrale Forschungsförderungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 FoFinaG übertragen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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