§ 13 FTFG Förderungsarten

FTFG - Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Förderung kann gewährt werden durch insbesondere:

1.

zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen;

2.

Annuitäten-, Zinsen- und Kreditzuschüsse;

3.

sonstige Geldzuwendungen.

(2) Darüber hinaus dürfen Abwicklungsstellen oder die gemäß § 12a herangezogene zentrale Forschungsförderungseinrichtung Beratungsleistungen erbringen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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