(1) Die Förderung kann gewährt werden durch insbesondere:
1. | zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen; | |||||||||
2. | Annuitäten-, Zinsen- und Kreditzuschüsse; | |||||||||
3. | sonstige Geldzuwendungen. |
(2) Darüber hinaus dürfen Abwicklungsstellen oder die gemäß § 12a herangezogene zentrale Forschungsförderungseinrichtung Beratungsleistungen erbringen.
0 Kommentare zu § 13 FTFG