Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Förderung kann gewährt werden durch insbesondere:
1.Ziffer einszins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen;
2.Ziffer 2Annuitäten-, Zinsen- und Kreditzuschüsse;
3.Ziffer 3sonstige Geldzuwendungen.
(2)Absatz 2Darüber hinaus dürfen Abwicklungsstellen oder die gemäß § 12a herangezogene zentrale Forschungsförderungseinrichtung Beratungsleistungen erbringen.Darüber hinaus dürfen Abwicklungsstellen oder die gemäß Paragraph 12 a, herangezogene zentrale Forschungsförderungseinrichtung Beratungsleistungen erbringen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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