Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie „Nennfüllmenge“ Qn („Nenngewicht“ oder „Nennvolumen“) einer Fertigpackung ist das auf dieser Fertigpackung angegebene Gewicht oder Volumen. Es ist die Erzeugnismenge, die die Fertigpackung enthalten soll.
(2)Absatz 2Die „Füllmenge“ einer Fertigpackung ist die Erzeugnismenge, die sie tatsächlich enthält.
(3)Absatz 3Die „Minusabweichung“ einer Fertigpackung ist die Erzeugnismenge, um die die Füllmenge unter der Nennfüllmenge der betreffenden Fertigpackung liegt.
(4)Absatz 4Die „Mindestfüllmenge“ einer Fertigpackung errechnet sich aus der Nennfüllmenge verringert um die maximale Minusabweichung. Die Mindestfüllmenge ist die Erzeugnismenge, die in einer Fertigpackung enthalten sein muß, um nicht als fehlerhafte Packung zu gelten.
In Kraft seit 22.12.1993 bis 31.12.9999
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