Erster Abschnitt
§ 1 FPVO 1993 Maßbehältnis-Flaschen
- (1)Absatz einsMaßbehältnis-Flaschen sind Behältnisse aus Glas oder anderen Werkstoffen mit einer Formsteifigkeit, die dieselben meßtechnischen Garantien zuläßt wie Glas, sofern
- 1.Ziffer einssie, verschlossen oder verschließbar, zur Aufbewahrung, Beförderung oder Lieferung von Flüssigkeiten bestimmt sind;
- 2.Ziffer 2ihr Nennvolumen nicht weniger als 0,05 Liter und nicht mehr als 5 Liter beträgt;
- 3.Ziffer 3sie solche meßtechnischen Eigenschaften besitzen (Form und Gleichmäßigkeit der Herstellung), daß sie bei der Füllung bis zu einer bestimmten Höhe oder bis zu einem bestimmten Prozentsatz ihres Randvollvolumens die Messung ihres Inhalts mit einer ausreichenden Genauigkeit gestatten.
- (2)Absatz 2Das „Nennvolumen“ Vn ist das auf der Maßbehältnis-Flasche angegebene Flüssigkeitsvolumen, das sie enthalten soll, wenn sie unter normalen Verwendungsbedingungen gefüllt wird.Das „Nennvolumen“ römisch fünf n ist das auf der Maßbehältnis-Flasche angegebene Flüssigkeitsvolumen, das sie enthalten soll, wenn sie unter normalen Verwendungsbedingungen gefüllt wird.
- (3)Absatz 3Das „Randvollvolumen“ einer Maßbehältnis-Flasche ist das Flüssigkeitsvolumen, das sie enthält, wenn sie bis zur oberen Randebene gefüllt ist.
- (4)Absatz 4Das „tatsächliche Füllvolumen“ oder „Füllvolumen“ einer Maßbehältnis-Flasche ist das Flüssigkeitsvolumen, das sie bei genauer Einhaltung der theoretischen Füllbedingungen für das Erreichen des Nennvolumens tatsächlich enthält.
- (5)Absatz 5Der „Leerraum“ einer Maßbehältnis-Flasche ist die Differenz zwischen dem Randvollvolumen und dem Nennvolumen.
§ 2 FPVO 1993
- (1)Absatz einsDie zulässigen Abweichungen vom Nennvolumen sind in der nachstehenden Tabelle festgelegt:
Nennvolumen Vn | Zulässige Abweichungen (Plus und Minus) |
Milliliter | in % von Vn | in Milliliter |
50 | bis | 100 | | – | 3 |
100 | bis | 200 | | 3 | – |
200 | bis | 300 | | – | 6 |
300 | bis | 500 | | 2 | – |
500 | bis | 1 000 | | – | 10 |
1 000 | bis | 5 000 | | 1 | – |
| | | | | |
- (2)Absatz 2Die Fehlergrenzen für das Randvollvolumen sind gleich den Fehlergrenzen für das Nennvolumen.
§ 3 FPVO 1993
Paragraph 3, Der Hersteller darf das folgende Zeichen nur auf Maßbehältnis-Flaschen anbringen, die dieser Verordnung entsprechen:
§ 4 FPVO 1993
- (1)Absatz einsMaßbehältnis-Flaschen müssen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen:
- 1.Ziffer einsAuf dem Mantel, an der Bodennaht oder am Boden
- a)Litera adas Nennvolumen, ausgedrückt in den Einheiten Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß § 2 MEG;das Nennvolumen, ausgedrückt in den Einheiten Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß Paragraph 2, MEG;
- b)Litera bDie Ziffernhöhen zur Angabe des Nennvolumens sind wie folgt festgelegt:
| bis | 20 cl | mindestens 3 mm |
> 20 cl | bis | 100 cl | mindestens 4 mm |
> 100 cl | | | mindestens 6 mm |
| | | |
- c)Litera c
- 2.Ziffer 2Am Flaschenboden oder an der Bodennaht, und zwar so, daß keine Verwechslung mit den Angaben nach Z 1 möglich ist, in Zahlen von der gleichen Mindesthöhe wie bei der Angabe des entsprechenden Nennvolumens, entsprechend dem (den) Füllverfahren (Füllung bei konstantem Füllvolumen oder Füllung bei konstanter Füllhöhe), für das die Flasche vorgesehen ist:Am Flaschenboden oder an der Bodennaht, und zwar so, daß keine Verwechslung mit den Angaben nach Ziffer eins, möglich ist, in Zahlen von der gleichen Mindesthöhe wie bei der Angabe des entsprechenden Nennvolumens, entsprechend dem (den) Füllverfahren (Füllung bei konstantem Füllvolumen oder Füllung bei konstanter Füllhöhe), für das die Flasche vorgesehen ist:
- a)Litera adie Angabe des Randvollvolumens in Zentilitern, jedoch ohne das Einheitenzeichen „cl“ und/oder
- b)Litera bdie Angabe des Abstands in Millimetern von der oberen Randebene bis zur theoretischen Füllhöhe beim Nennvolumen mit dem Einheitenzeichen „mm“.
- (2)Absatz 2Andere Angaben können auf der Maßbehältnis-Flasche angebracht werden, wenn die Gefahr einer Verwechslung mit den Angaben nach Abs. 1 ausgeschlossen ist.Andere Angaben können auf der Maßbehältnis-Flasche angebracht werden, wenn die Gefahr einer Verwechslung mit den Angaben nach Absatz eins, ausgeschlossen ist.
§ 5 FPVO 1993
Paragraph 5, Der Hersteller ist dafür verantwortlich, daß die Maßbehältnis-Flaschen dieser Verordnung entsprechen. Die Messungen oder die Kontrollen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätskontrolle mit geeichten und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeigneten Meßgeräten vorzunehmen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätskontrolle aufzuzeichnen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
§ 6 FPVO 1993
- (1)Absatz einsDie Prüfung der Übereinstimmung der Ausführung von Maßbehältnis-Flaschen mit dieser Verordnung wird von den Eichbehörden durch Stichproben beim Hersteller oder, wenn dies praktisch nicht durchführbar ist, beim Importeur oder seinem Beauftragten nach der in Anhang 1 beschriebenen Methode vorgenommen.
- (2)Absatz 2Die Unterlagen über das Ergebnis der Messungen oder Kontrollen nach § 5 Abs. 1 sind der Eichbehörde zur Verfügung zu stellen. Die Eichbehörde kontrolliert, ob die notwendigen Aufzeichnungen geführt und die sich als erforderlich erweisenden Berichtigungen und Anpassungen regelmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.Die Unterlagen über das Ergebnis der Messungen oder Kontrollen nach Paragraph 5, Absatz eins, sind der Eichbehörde zur Verfügung zu stellen. Die Eichbehörde kontrolliert, ob die notwendigen Aufzeichnungen geführt und die sich als erforderlich erweisenden Berichtigungen und Anpassungen regelmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.
Zweiter Abschnitt Fertigpackungen
§ 7 FPVO 1993 Fertigpackungen
- (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Fertigpackungen, in denen Erzeugnisse in konstanten, einheitlichen Nennfüllmengen in den Verkehr gebracht werden sollen, die
- a)Litera abestimmten, vom Hersteller im voraus festgelegten Werten entsprechen,
- b)Litera bin Gewichts- oder Volumeneinheiten ausgedrückt werden,
- c)Litera cnicht kleiner als 5 g oder 5 ml und nicht größer als 10 kg oder 10 l sind.
- (2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht
- 1.Ziffer einsfür Erzeugnisse nach Anhang 3, die in Duty-free-Geschäften für den Verzehr außerhalb der Europäischen Union verkauft werden;
- 2.Ziffer 2für Fertigpackungen, die ausschließlich für die Ausfuhr in Länder außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes bestimmt sind und nicht das Zeichen nach § 10 Abs. 1 tragen;für Fertigpackungen, die ausschließlich für die Ausfuhr in Länder außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes bestimmt sind und nicht das Zeichen nach Paragraph 10, Absatz eins, tragen;
- 3.Ziffer 3für als solche gekennzeichnete Gratisproben;
- 4.Ziffer 4für geeichte formbeständige Behältnisse;
- 5.Ziffer 5für Erzeugnisse, die an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden, und für die in dieser Verordnung keine verbindlichen Werte festgelegt sind.
§ 8 FPVO 1993
- (1)Absatz einsDie „Nennfüllmenge“ Qn („Nenngewicht“ oder „Nennvolumen“) einer Fertigpackung ist das auf dieser Fertigpackung angegebene Gewicht oder Volumen. Es ist die Erzeugnismenge, die die Fertigpackung enthalten soll.
- (2)Absatz 2Die „Füllmenge“ einer Fertigpackung ist die Erzeugnismenge, die sie tatsächlich enthält.
- (3)Absatz 3Die „Minusabweichung“ einer Fertigpackung ist die Erzeugnismenge, um die die Füllmenge unter der Nennfüllmenge der betreffenden Fertigpackung liegt.
- (4)Absatz 4Die „Mindestfüllmenge“ einer Fertigpackung errechnet sich aus der Nennfüllmenge verringert um die maximale Minusabweichung. Die Mindestfüllmenge ist die Erzeugnismenge, die in einer Fertigpackung enthalten sein muß, um nicht als fehlerhafte Packung zu gelten.
§ 9 FPVO 1993
- (1)Absatz einsDie zulässige Minusabweichung von der Nennfüllmenge ist wie folgt festgelegt:
Nennfüllmenge Qn | Zulässige Minusabweichungen |
Milliliter oder Gramm | in % von Qn | in Milliliter oder Gramm |
5 bis | 50 | 9 | – |
50 bis | 100 | – | 4,5 |
100 bis | 200 | 4,5 | – |
200 bis | 300 | – | 9 |
300 bis | 500 | 3 | – |
500 bis | 1 000 | – | 15 |
1 000 bis | 10 000 | 1,5 | – |
| | | |
Bei der Anwendung dieser Tabelle sind berechnete Werte, die in Prozent anzugeben sind, auf Zehntelgramm oder Zehntelmilliliter aufzurunden.
- (2)Absatz 2Die Füllmenge darf im Mittel nicht niedriger sein als die Nennfüllmenge.
§ 10 FPVO 1993
- (1)Absatz einsDer Hersteller darf das folgende Zeichen nur auf Fertigpackungen anbringen, die dieser Verordnung entsprechen und die nicht kleiner als 5 ml oder 5 g und nicht größer als 10 l oder 10 kg sind. Dieses Zeichen bezieht sich nur auf die Nennfüllmenge.
- (2)Absatz 2Eine Fertigpackung, deren Minusabweichung die nach § 9 Abs. 1 festgelegten Werte um mehr als das Doppelte überschreitet, darf nicht mit dem Zeichen nach Abs. 1 versehen und nicht in den Verkehr gebracht werden.Eine Fertigpackung, deren Minusabweichung die nach Paragraph 9, Absatz eins, festgelegten Werte um mehr als das Doppelte überschreitet, darf nicht mit dem Zeichen nach Absatz eins, versehen und nicht in den Verkehr gebracht werden.
§ 11 FPVO 1993
- (1)Absatz einsFertigpackungen müssen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen:
- 1.Ziffer einsDie Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß § 2 MEG, wobei die Ziffernhöhen zur Angabe der Nennfüllmenge wie folgt festgelegt sind:Die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß Paragraph 2, MEG, wobei die Ziffernhöhen zur Angabe der Nennfüllmenge wie folgt festgelegt sind:
Packungsgröße in | Mindestschriftgröße in Millimeter |
Gramm | Zentiliter |
| | bis | 50 | | | bis | 5 | 2 |
> | 50 | bis | 200 | > | 5 | bis | 20 | 3 |
> | 200 | bis | 1 000 | > | 20 | bis | 100 | 4 |
> | 1 000 | | | > | 100 | | | 6 |
| | | | | | | | |
- 2.Ziffer 2
- (2)Absatz 2Andere als die im Anhang 3 genannten Erzeugnisse müssen, soweit nicht entgegen gesetzte Handelsbräuche bestehen, bei flüssigem Inhalt die Angabe des Nennvolumens und bei anderem Inhalt die Angabe ihres Nenngewichtes auf der Fertigpackung tragen.
- (3)Absatz 3Wird das Zeichen nach § 10 Abs. 1 auf der Fertigpackung angebracht, so muß dieses im gleichen Sichtbereich wie die Angabe der Nennfüllmenge liegen und mindestens 3 mm hoch sein.Wird das Zeichen nach Paragraph 10, Absatz eins, auf der Fertigpackung angebracht, so muß dieses im gleichen Sichtbereich wie die Angabe der Nennfüllmenge liegen und mindestens 3 mm hoch sein.
- (4)Absatz 4Werden als Verpackung Maßbehältnis-Flaschen verwendet, auf denen bei der handelsüblichen Darbietungsform der Fertigpackung das Nennvolumen sichtbar angegeben ist, so ist eine weitere Angabe des Nennvolumens gemäß Abs. 1 nicht erforderlich.Werden als Verpackung Maßbehältnis-Flaschen verwendet, auf denen bei der handelsüblichen Darbietungsform der Fertigpackung das Nennvolumen sichtbar angegeben ist, so ist eine weitere Angabe des Nennvolumens gemäß Absatz eins, nicht erforderlich.
§ 12 FPVO 1993
- (1)Absatz einsDer Hersteller oder der Importeur ist dafür verantwortlich, daß die Fertigpackungen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Die in einer Fertigpackung enthaltene Füllmenge muß nach Gewicht oder Volumen gemessen oder kontrolliert werden. Die Messungen oder die Kontrollen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätskontrolle mit geeichten und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeigneten Meßgeräten vorzunehmen. Die Ergebnisse sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätskontrolle aufzuzeichnen, haben mindestens das Erzeugnis nach Art und Nennfüllmenge, das Gewicht der Umhüllung, den Stichprobenumfang und das Ergebnis, den Zeitpunkt der Prüfung und eine Identifikation des Prüfers zu enthalten, und sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
- (2)Absatz 2Wird die Füllmenge nicht gemessen, so muß der Hersteller die Kontrolle in einer Weise durchführen, daß die Füllmenge tatsächlich den angegebenen Wert hat. Dazu hat der Hersteller nach einem vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen anerkannten Verfahren bei der Herstellung eine entsprechende Kontrolle vorzunehmen.
- (3)Absatz 3Bei der Einfuhr kann der Importeur anstelle einer Messung oder einer Kontrolle auch den Nachweis erbringen, daß er über hinreichende Garantien verfügt, um seine Verantwortung übernehmen zu können. Die Eichbehörde hat diese Angaben zu überprüfen und zu bewerten.
- (4)Absatz 4Die Kontroll- oder Meßvorschriften gelten ebenfalls als erfüllt, wenn bei der Herstellung der Fertigpackung Maßbehältnis-Flaschen verwendet und entsprechend gefüllt werden.
§ 13 FPVO 1993
- (1)Absatz einsDie Prüfung der Übereinstimmung der Fertigpackungen mit den Vorschriften dieser Verordnung wird von der Eichbehörde stichprobeweise beim Hersteller oder, wenn dies praktisch undurchführbar ist, beim Importeur oder seinem Beauftragten nach der in Anhang 2 beschriebenen Methode vorgenommen. Ist die Prüfung bei diesen Stellen nicht möglich, so kann sie auch in allen Stufen des Handels erfolgen.
- (2)Absatz 2Die Unterlagen über das Ergebnis der Messungen oder Kontrollen nach § 12 Abs. 1 und 2 sind der Eichbehörde zur Verfügung zu stellen. Die Eichbehörde kontrolliert, ob die notwendigen Aufzeichnungen geführt und die sich als erforderlich erweisenden Berichtigungen und Anpassungen regelmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.Die Unterlagen über das Ergebnis der Messungen oder Kontrollen nach Paragraph 12, Absatz eins und 2 sind der Eichbehörde zur Verfügung zu stellen. Die Eichbehörde kontrolliert, ob die notwendigen Aufzeichnungen geführt und die sich als erforderlich erweisenden Berichtigungen und Anpassungen regelmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.
§ 15 FPVO 1993
- (1)Absatz einsBei Sammelpackungen aus zwei oder mehr Einzelfertigpackungen gelten die im Anhang 3 aufgeführten Nennfüllmengen für jede Einzelfertigpackung.
- (2)Absatz 2Bei Fertigpackungen aus zwei oder mehr nicht zum Einzelverkauf bestimmten Einzelpackungen gelten die im Anhang 3 aufgeführten Nennfüllmengen für die Fertigpackung.
§ 16 FPVO 1993 Aerosolpackungen
- (1)Absatz einsAuf Aerosolpackungen ist das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. Die Angabe ist so zu gestalten, dass sie nicht mit der Angabe des Nennvolumens des Inhalts verwechselt werden kann.
- (2)Absatz 2In Aerosolpackungen verkaufte Erzeugnisse brauchen nicht mit dem Nenngewicht des Inhalts gekennzeichnet werden.
Dritter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 17 FPVO 1993 Gemeinsame Bestimmungen
§ 17.Paragraph 17, Bei der Prüfung der Lose nach den Bestimmungen der Anhänge 1 und 2 sind beanstandete Lose von der Eichbehörde so zu markieren, daß ein Inverkehrbringen nicht mehr möglich ist.
§ 18 FPVO 1993
Paragraph 18, Für die entnommenen Fertigpackungen ist für die zerstörende Prüfung auf Antrag dann eine Entschädigung in der Höhe des nachzuweisenden Gestehungspreises zu bezahlen, wenn die Kontrolle durch die Eichbehörde zu keiner Beanstandung geführt hat.
Anlagen
Anl. 1 FPVO 1993
Anhang 1Prüfung von Maßbehältnis-Flaschen
Die Prüfmethode der Eichbehörde gemäß § 6 wird wie folgt festgelegt:Die Prüfmethode der Eichbehörde gemäß Paragraph 6, wird wie folgt festgelegt:
1. Stichprobenentnahme
Es wird eine Stichprobe von Maßbehältnis-Flaschen desselben Musters und derselben Herstellung aus einem Los entnommen, das grundsätzlich der Produktion einer Stunde entspricht.
Ist das Ergebnis dieser Prüfung nicht zufriedenstellend, so ist eine zweite Prüfung vorzunehmen. Diese kann entweder bei einer weiteren Stichprobe, die einem Los entnommen worden ist, das der Produktion eines längeren Zeitraums entspricht, oder an Hand der Ergebnisse auf den Kontrollkarten des Herstellers, wenn die Produktion des Unternehmens einer vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen anerkannten Kontrolle unterzogen worden ist, vorgenommen werden.
Die Anzahl der Maßbehältnis-Flaschen der Stichprobe beträgt 35.
2. Messung des Volumens der Maßbehältnis-Flaschen der Stichprobe
Die Maßbehältnis-Flaschen werden leer gewogen.
Sie werden mit Wasser von bekannter Dichte mit einer Temperatur von 20 ºC bis zu der zu überprüfenden Füllhöhe gefüllt.
Sie werden voll gewogen.
Die Kontrolle ist mit einem geeichten und für den Verwendungszweck geeigneten Meßgerät vorzunehmen. Die Unsicherheit in der Messung des Volumens darf höchstens 1/5 der Fehlergrenzen für das Nennvolumen der Maßbehältnis-Flaschen betragen.
3. Auswertung der Ergebnisse
Zu berechnen sind:
Der Mittelwert
nach der folgenden Formel:

wobei xi die jeweils gemessenen Volumen der 35 Maßbehältnis-Flaschen der Stichprobe darstellen.
Die Standardabweichung s der gemessenen Volumen der Stichprobe nach folgender Formel:

Weiters sind die obere Toleranzgrenze To (Summe aus dem Nennvolumen und der Fehlergrenze für dieses Volumen) sowie die untere Toleranzgrenze Tu (Differenz zwischen dem Nennvolumen und der Fehlergrenze für dieses Volumen) zu berechnen.
Das Los wird als vorschriftsmäßig im Sinne der Verordnung angesehen, wenn die Werte für den Mittelwert und die Standardabweichung gleichzeitig folgende drei Ungleichungen erfüllen:

Anl. 2 FPVO 1993
Anhang 2Prüfung von Fertigpackungen
Die Prüfmethode der Eichbehörde gemäß § 13 wird wie folgt festgelegt:Die Prüfmethode der Eichbehörde gemäß Paragraph 13, wird wie folgt festgelegt:
1. Messung der Füllmenge der Fertigpackungen
Die Ermittlung der Füllmenge der Fertigpackungen hat entweder unmittelbar mit Hilfe von Waagen oder Volumenmeßgeräten oder, wenn es sich um eine Flüssigkeit handelt, mittelbar durch Wägung des Füllgutes und Messung von dessen Dichte zu erfolgen. Unabhängig von der verwendeten Methode darf der Fehler bei der Messung der Füllmenge einer Fertigpackung höchstens ein Fünftel der zulässigen Minusabweichung der Nennfüllmenge betragen.
2. Prüfung eines Loses von Fertigpackungen
Die Fertigpackungen werden stichprobenweise geprüft. Die Stichprobenprüfung umfaßt zwei Teile:
Die Prüfung, die sich auf die Füllmenge jeder einzelnen Fertigpackung der Stichprobe erstreckt sowie die Prüfung, die sich auf den Mittelwert der Füllmenge aller Fertigpackungen der Stichprobe erstreckt.
Ein Los von Fertigpackungen entspricht, wenn die Ergebnisse beider Prüfungen den Annahmekriterien entsprechen.
Für jede der beiden Prüfungen werden zwei Stichprobenpläne vorgesehen, die wie folgt zu verwenden sind:
Stichprobenpläne für die nicht zerstörende Prüfung (keine Öffnung der Fertigpackung) sowie
Stichprobenpläne für die zerstörende Prüfung (Öffnung und Zerstörung der Fertigpackung).
Die zerstörende Prüfung ist nur dann zulässig, wenn eine nicht zerstörende Prüfung praktisch nicht möglich ist. Sie ist bei Losen mit weniger als 100 Fertigpackungen nicht anzuwenden.
2.1. Los von Fertigpackungen
2.1.1. | Das Los besteht aus der Gesamtmenge der Fertigpackungen gleicher Füllmenge, gleichen Musters und der gleichen Herstellung, die am selben Ort abgefüllt werden und die Gegenstand der Prüfung sind. Ihre Wirkung ist auf die nachstehend festgelegten Werte begrenzt. |
2.1.2. | Werden die Fertigpackungen am Schluß des Abfüllvorganges geprüft, so entspricht der Umfang des Loses der maximalen Stundenleistung der Abfüllanlage, und zwar ohne Begrenzung des Losumfanges. In den übrigen Fällen ist die Stückzahl des Loses auf 10 000 Fertigpackungen begrenzt. |
2.1.3. | Bei Losen mit weniger als 100 Fertigpackungen erstreckt sich die nicht zerstörende Prüfung gegebenenfalls auf 100% des Losumfanges. |
2.1.4. | Für die unter den Nummern 2.2. und 2.3. vorgesehenen Prüfungen muß eine ausreichende Anzahl von Fertigpackungen dem Los in zufälliger Reihenfolge entnommen werden, damit die Prüfung durchgeführt werden kann, die die meisten Stichproben erfordert. Für die weitere Prüfung werden die erforderlichen Stichproben der ersten Stichprobe in zufälliger Reihenfolge entnommen und gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung muß vor Beginn der Messungen erfolgt sein. |
| |
2.2. Prüfung der Füllmenge einer FertigpackungDie zulässige Mindestfüllmenge ergibt sich durch Abzug der zulässigen Minusabweichung von der Nennfüllmenge der Fertigpackung. Die Fertigpackungen eines Loses, deren tatsächliche Füllmenge geringer ist als die zulässige Mindestfüllmenge, werden als fehlerhaft bezeichnet.
Losumfang | Stichprobe | Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen |
Reihenfolge | Umfang | kumulierter Umfang | Annahme-zahl | Ablehnungs-zahl |
100-500 | 1. | 30 | 30 | 1 | 3 |
2. | 30 | 60 | 4 | 5 |
501-3 200 | 1. | 50 | 50 | 2 | 5 |
2. | 50 | 100 | 6 | 7 |
3 201 und mehr | 1. | 80 | 80 | 3 | 7 |
2. | 80 | 160 | 8 | 9 |
| | | | | |
2.2.2. Zerstörende Prüfung
Die zerstörende Prüfung wird gemäß dem nachstehenden Einfachprüfplan durchgeführt und darf nur bei Losen verwendet werden, deren Anzahl gleich 100 oder größer ist.
Losumfang | Stichprobe | Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen |
Umfang | Annahme- zahl | Ablehnungs- zahl |
unabhängig vom Umfang (größer oder gleich 100)…… | 20 | 1 | 2 |
| | | |
2.3. Prüfung des Mittelwertes der Füllmengen eines Loses von Fertigpackungen
Zu berechnen sind:
Der Mittelwert
nach folgender Formel:

wobei xi die jeweils gemessenen Füllmengen der n Stichproben darstellen.
Die Standardabweichung s der gemessenen Füllmengen der Stichprobe nach folgender Formel:

Die Bestimmungen gelten als erfüllt, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:
Zahl für die nicht zerstörende Prüfung:
Losumfang | Stichprobe | Annahmezahl |
Reihen-folge | Umfang | kumulierter Umfang |
100-500 | 1. | 30 | 30 | ≥ Qn – 0,503 s
|
2. | 30 | 60 | ≥ Qn – 0,344 s
|
501-3 200 | 1. | 50 | 50 | ≥ Qn – 0,379 s
|
2. | 50 | 100 | ≥ Qn – 0,262 s
|
3 201 und mehr | 1. | 80 | 80 | ≥ Qn – 0,295 s
|
2. | 80 | 160 | ≥ Qn – 0,207 s
|
| | | | |
Zahl für die zerstörende Prüfung:
Losumfang | Stichproben-umfang | Annahmezahl |
unabhängig vom Umfang (größer oder gleich 100) | 20 | ≥ Qn – 0,640s
|
| | |
Anl. 3 FPVO 1993 Wertereihen für Nennfüllmengen von Fertigpackungen (Angabe der Menge in Milliliter)
Stiller Wein | Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1500 ml sind ausschließlich die acht nachstehenden Nennfüllmengen zulässig: ml: 100 — 187 — 250 — 375 — 500 — 750 — 1000 — 1500 |
Gelbwein | Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1500 ml ist ausschließlich die nachstehende Nennfüllmenge zulässig: ml: 620 |
Schaumwein | Im Füllmengenbereich zwischen 125 ml und 1500 ml sind ausschließlich die fünf nachstehenden Nennfüllmengen zulässig: ml: 125 — 200 — 375 — 750 — 1500 |
Likörwein | Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1500 ml sind ausschließlich die sieben nachstehenden Nennfüllmengen zulässig: ml: 100 — 200 — 375 — 500 — 750 — 1000 — 1500 |
Aromatisierter Wein | Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1500 ml sind ausschließlich die sieben nachstehenden Nennfüllmengen zulässig: ml: 100 — 200 — 375 — 500 — 750 — 1000 — 1500 |
Spirituosen | Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 2000 ml sind ausschließlich die neun nachstehenden Nennfüllmengen zulässig: ml: 100 — 200 — 350 — 500 — 700 — 1000 — 1500 — 1750 — 2000 |
| |
Anl. 4 FPVO 1993
Begriffsbestimmungen
Stiller Wein | Wein im Sinne von Anhang IV, Punkte 1, 15 oder 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 148 vom 06.06.2008 S. 1 (KN-Code ex 2204).Wein im Sinne von Anhang römisch IV, Punkte 1, 15 oder 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 148 vom 06.06.2008 Sitzung 1 (KN-Code ex 2204). |
Gelbwein | Wein im Sinne von Anhang IV, Punkte 1, 15 oder 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 148 vom 06.06.2008 S. 1 (KN-Code ex 2204) mit der Ursprungsbezeichnung „Côtes du Jura“, „Arbois“, „L’Etoile“ und „Château-Chalon“ in Flaschen im Sinne von Anhang I Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. Nr. L 118 vom 4.5.2002, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 382/2007, ABl. Nr. L 95 vom 5.4.2007, S. 12.Wein im Sinne von Anhang römisch IV, Punkte 1, 15 oder 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 148 vom 06.06.2008 Sitzung 1 (KN-Code ex 2204) mit der Ursprungsbezeichnung „Côtes du Jura“, „Arbois“, „L’Etoile“ und „Château-Chalon“ in Flaschen im Sinne von Anhang römisch eins Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. Nr. L 118 vom 4.5.2002, Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 382/2007, ABl. Nr. L 95 vom 5.4.2007, Sitzung 12. |
Schaumwein | Wein im Sinne von Anhang IV, Punkte 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 der der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 148 vom 06.06.2008 S. 1 (KN-Code 2204 10).Wein im Sinne von Anhang römisch IV, Punkte 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 der der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 148 vom 06.06.2008 Sitzung 1 (KN-Code 2204 10). |
Likörwein | Wein im Sinne von Anhang IV, Punkt 3 der der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 148 vom 06.06.2008 S. 1 (KN-Code 2204 21 – 2204 29).Wein im Sinne von Anhang römisch IV, Punkt 3 der der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 148 vom 06.06.2008 Sitzung 1 (KN-Code 2204 21 – 2204 29). |
Aromatisierter Wein | Aromatisierter Wein im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails, ABl. Nr. L 149 vom 14.6.1991, S. 1, in der Fassung der Beitrittsakte von 2005 (KN-Code 2205).Aromatisierter Wein im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails, ABl. Nr. L 149 vom 14.6.1991, Sitzung 1, in der Fassung der Beitrittsakte von 2005 (KN-Code 2205). |
Spirituosen | Spirituosen im Sinne von Artikel 2(1) und 2(2) der Verordnung (EWG) Nr. 110/2008 des europäischen Parlamentes und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen, ABl. Nr. L 39, 13.2.2008 S. 1 (KN-Code 2208).Spirituosen im Sinne von Artikel 2(1) und 2(2) der Verordnung (EWG) Nr. 110/2008 des europäischen Parlamentes und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen, ABl. Nr. L 39, 13.2.2008 Sitzung 1 (KN-Code 2208). |
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Die in der Tabelle angeführten Nummern nach „KN-Code“ entsprechen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif.
Artikel
Art. 1 FPVO 1993
- 1.Ziffer einsbis 10.: (Anm.: betrifft die Änderungen der Fertigpackungsverordnung 1993)bis 10.: Anmerkung, betrifft die Änderungen der Fertigpackungsverordnung 1993)
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG ABl. Nr. L 204/37 vom 21. Juli 1998 in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG ABl. Nr. L 217/18 vom 5. August 1998 notifiziert (Notifikationsnummer 2000/329/A).