Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsBei Sammelpackungen aus zwei oder mehr Einzelfertigpackungen gelten die im Anhang 3 aufgeführten Nennfüllmengen für jede Einzelfertigpackung.
(2)Absatz 2Bei Fertigpackungen aus zwei oder mehr nicht zum Einzelverkauf bestimmten Einzelpackungen gelten die im Anhang 3 aufgeführten Nennfüllmengen für die Fertigpackung.
In Kraft seit 21.04.2009 bis 31.12.9999
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