(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Fertigpackungen, in denen Erzeugnisse in konstanten, einheitlichen Nennfüllmengen in den Verkehr gebracht werden sollen, die
a) | bestimmten, vom Hersteller im voraus festgelegten Werten entsprechen, | |||||||||
b) | in Gewichts- oder Volumeneinheiten ausgedrückt werden, | |||||||||
c) | nicht kleiner als 5 g oder 5 ml und nicht größer als 10 kg oder 10 l sind. |
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht
1. | für Erzeugnisse nach Anhang 3, die in Duty-free-Geschäften für den Verzehr außerhalb der Europäischen Union verkauft werden; | |||||||||
2. | für Fertigpackungen, die ausschließlich für die Ausfuhr in Länder außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes bestimmt sind und nicht das Zeichen nach § 10 Abs. 1 tragen; | |||||||||
3. | für als solche gekennzeichnete Gratisproben; | |||||||||
4. | für geeichte formbeständige Behältnisse; | |||||||||
5. | für Erzeugnisse, die an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden, und für die in dieser Verordnung keine verbindlichen Werte festgelegt sind. |
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