Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Fertigpackungen, in denen Erzeugnisse in konstanten, einheitlichen Nennfüllmengen in den Verkehr gebracht werden sollen, die
a)Litera abestimmten, vom Hersteller im voraus festgelegten Werten entsprechen,
b)Litera bin Gewichts- oder Volumeneinheiten ausgedrückt werden,
c)Litera cnicht kleiner als 5 g oder 5 ml und nicht größer als 10 kg oder 10 l sind.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht
1.Ziffer einsfür Erzeugnisse nach Anhang 3, die in Duty-free-Geschäften für den Verzehr außerhalb der Europäischen Union verkauft werden;
2.Ziffer 2für Fertigpackungen, die ausschließlich für die Ausfuhr in Länder außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes bestimmt sind und nicht das Zeichen nach § 10 Abs. 1 tragen;für Fertigpackungen, die ausschließlich für die Ausfuhr in Länder außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes bestimmt sind und nicht das Zeichen nach Paragraph 10, Absatz eins, tragen;
3.Ziffer 3für als solche gekennzeichnete Gratisproben;
5.Ziffer 5für Erzeugnisse, die an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden, und für die in dieser Verordnung keine verbindlichen Werte festgelegt sind.
In Kraft seit 21.04.2009 bis 31.12.9999
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