Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Für die entnommenen Fertigpackungen ist für die zerstörende Prüfung auf Antrag dann eine Entschädigung in der Höhe des nachzuweisenden Gestehungspreises zu bezahlen, wenn die Kontrolle durch die Eichbehörde zu keiner Beanstandung geführt hat.
In Kraft seit 22.12.1993 bis 31.12.9999
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