§ 18 FPVO 1993

FPVO 1993 - Fertigpackungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Für die entnommenen Fertigpackungen ist für die zerstörende Prüfung auf Antrag dann eine Entschädigung in der Höhe des nachzuweisenden Gestehungspreises zu bezahlen, wenn die Kontrolle durch die Eichbehörde zu keiner Beanstandung geführt hat.

In Kraft seit 22.12.1993 bis 31.12.9999
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