Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Hersteller darf das folgende Zeichen nur auf Fertigpackungen anbringen, die dieser Verordnung entsprechen und die nicht kleiner als 5 ml oder 5 g und nicht größer als 10 l oder 10 kg sind. Dieses Zeichen bezieht sich nur auf die Nennfüllmenge.
(2)Absatz 2Eine Fertigpackung, deren Minusabweichung die nach § 9 Abs. 1 festgelegten Werte um mehr als das Doppelte überschreitet, darf nicht mit dem Zeichen nach Abs. 1 versehen und nicht in den Verkehr gebracht werden.Eine Fertigpackung, deren Minusabweichung die nach Paragraph 9, Absatz eins, festgelegten Werte um mehr als das Doppelte überschreitet, darf nicht mit dem Zeichen nach Absatz eins, versehen und nicht in den Verkehr gebracht werden.
In Kraft seit 21.04.2009 bis 31.12.9999
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