Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsMaßbehältnis-Flaschen sind Behältnisse aus Glas oder anderen Werkstoffen mit einer Formsteifigkeit, die dieselben meßtechnischen Garantien zuläßt wie Glas, sofern
1.Ziffer einssie, verschlossen oder verschließbar, zur Aufbewahrung, Beförderung oder Lieferung von Flüssigkeiten bestimmt sind;
2.Ziffer 2ihr Nennvolumen nicht weniger als 0,05 Liter und nicht mehr als 5 Liter beträgt;
3.Ziffer 3sie solche meßtechnischen Eigenschaften besitzen (Form und Gleichmäßigkeit der Herstellung), daß sie bei der Füllung bis zu einer bestimmten Höhe oder bis zu einem bestimmten Prozentsatz ihres Randvollvolumens die Messung ihres Inhalts mit einer ausreichenden Genauigkeit gestatten.
(2)Absatz 2Das „Nennvolumen“ Vn ist das auf der Maßbehältnis-Flasche angegebene Flüssigkeitsvolumen, das sie enthalten soll, wenn sie unter normalen Verwendungsbedingungen gefüllt wird.Das „Nennvolumen“ römisch fünf n ist das auf der Maßbehältnis-Flasche angegebene Flüssigkeitsvolumen, das sie enthalten soll, wenn sie unter normalen Verwendungsbedingungen gefüllt wird.
(3)Absatz 3Das „Randvollvolumen“ einer Maßbehältnis-Flasche ist das Flüssigkeitsvolumen, das sie enthält, wenn sie bis zur oberen Randebene gefüllt ist.
(4)Absatz 4Das „tatsächliche Füllvolumen“ oder „Füllvolumen“ einer Maßbehältnis-Flasche ist das Flüssigkeitsvolumen, das sie bei genauer Einhaltung der theoretischen Füllbedingungen für das Erreichen des Nennvolumens tatsächlich enthält.
(5)Absatz 5Der „Leerraum“ einer Maßbehältnis-Flasche ist die Differenz zwischen dem Randvollvolumen und dem Nennvolumen.
In Kraft seit 22.12.1993 bis 31.12.9999
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